Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Rath und die Hofräte Dr. Draxler, Dr. Großmann, Dr. Hoffmann und Dr. Herberth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rat im Verwaltungsgerichtshof Dr. Feitzinger, über die Beschwerde des ND in B, vertreten durch Dr. Otto Franz Müller, Rechtsanwalt in Salzburg, Arenbergstraße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 25. März 1981, Zl. III-Fr-5366/81, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger hält sich auf Grund wiederholt erteilter A-Wiedereinreisesichtvermerke seit dem Jahre 1971 in Österreich als Gastarbeiter auf. Nach Ausweis der Akten des Verwaltungsverfahrens erlangte die Bundespolizeidirektion Salzburg im November 1979 davon Kenntnis, daß der Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Deutschland wegen Verdachtes der Schleppertätigkeit in Haft sei. Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichtes Laufen vom 29. Oktober 1979 wurde der Beschwerdeführer beschuldigt, durch ein und dieselbe Handlung in drei Fällen gemeinschaftlich handelnd einem anderen geholfen zu haben, als Ausländer in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen und sich hier aufzuhalten, ohne die erforderliche Aufenthaltserlaubnis zu besitzen. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in der Höhe von 80 Tagessätzen zu je DM 35,-- festgesetzt. Nach Teilverbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe und Bezahlung der Restgeldstrafe wurde der Beschwerdeführer am 3. Dezember 1979 aus der Haft entlassen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 7. Juli 1980 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 1954, BGBl. Nr. 75, ein bis zum 7. Juli 1985 befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet Österreich erlassen. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 28. September 1979 nach Vereinbarung der Bezahlung eines Entgeltes von insgesamt DM 900,-- , von denen er die Hälfte erhalten sollte, dem türkischen Staatsangehörigen K. Beihilfe zur illegalen Schleusung von drei anderen türkischen Staatsangehörigen geleistet. Dieser Sachverhalt sei durch den rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichtes Laufen vom 29. Oktober 1979 als erwiesen anzusehen. Der Beschwerdeführer führe in seiner Stellungnahme aus, daß er von K. vorsätzlich fälschlicherweise dieser Straftat beschuldigt worden sei. Er habe einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bei dem genannten deutschen Gericht eingebracht. Die Behörde sei jedoch bei der Beurteilung des von den deutschen Organen bzw. gerichtlichen Behörden erhobenen Sachverhaltes zur Ansicht gekommen, daß die Angaben des Beschwerdeführers in seinen Stellungnahmen nicht geeignet seien, die gegen ihn sprechenden Fakten zu entkräften. Es bestehe kein Anlaß, die Angaben des K. vor der bayrischen Grenzpolizeistation Bayrisch Gmain als unwahr zu bezeichnen. K., der zuvor jeden Zusammenhang mit einer Schleusertätigkeit abgeleugnet habe, sei offensichtlich zum Vernehmungszeitpunkt nunmehr bereit gewesen, ein Geständnis abzulegen. Seine Angaben deckten sich auch mit denen der eingeschleusten Personen, für die nicht der geringste Grund bestanden habe, eine Geschichte von einem zweiten Mann am Salzburger Hauptbahnhof zu erfinden. Die Erhebungen der bayrischen Grenzpolizei und die vorhandenen Beweismittel hätten das Amtsgericht Laufen veranlaßt, den Beschwerdeführer zu verurteilen. Die Behörde erster Instanz sehe keinen Grund, an dem Ergebnis der von dem deutschen Gericht durchgeführten Beweisaufnahme zu zweifeln und lehne daher auch eine Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers ab.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer berufen und in der Berufung im wesentlichen ausgeführt, die Behörde erster Instanz habe sich bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auf ein Urteil gestützt, das auf Grund eines von ihm eingebrachten Wiederaufnahmeantrages noch nicht rechtskräftig gewesen sei. Ferner stehe das Strafausmaß dieses Gerichtsurteiles nicht im Einklang mit § 3 Abs. 2 lit. b des Fremdenpolizeigesetzes.
Der leitende Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht Traunstein teilte mit Schreiben vom 2. Jänner 1981 mit, daß der Antrag des Beschwerdeführer auf Wiederaufnahme des durch Strafbefehl des Amtsgerichtes Laufen vom 29. Oktober 1979 abgeschlossenen Verfahrens mit Beschluß des Amtsgerichtes Traunstein vom 28. Juli 1980 als unzulässig verworfen worden ist.
Mit dem nun bekämpften Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 25. März 1981 wurde der Berufung keine Folge gegeben. In der Begründung dieses Bescheides führt die Behörde im wesentlichen aus, die Behauptung, die Tatsachen seien unrichtig vom deutschen Gericht festgestellt worden, sei durch die Ablehnung des Antrages auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens widerlegt. Durch die Schleppertätigkeit von Österreich in die Bundesrepublik Deutschland habe der Beschwerdeführer eine Straftat begangen, die geeignet sei, das öffentliche Interesse an der Kontrolle der Staatsgrenze auf das schwerste zu verletzen. Zudem sei ein derartiges Verhalten geeignet, die nachbarschaftlichen Beziehungen Österreichs zur Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen. Für die Bestätigung des Bescheides der Behörde erster Instanz sei die Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit des Beschwerdeführers entscheidend, aus welcher mit Recht der Schluß gezogen worden sei, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich geeignet sei, die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit zu gefährden und auch anderen öffentlichen Interessen zuwiderzulaufen. Da im Spruch des bekämpften Bescheides lediglich auf § 3 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz Bezug genommen worden sei und die darin normierten Verbotsgründe ausreichend vorhanden gewesen seien, die maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen somit im Einklang mit der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes angewandt worden seien, sei auf die Berufungsausführungen bezüglich § 3 Abs. 2 lit. b leg. cit. nicht näher einzugehen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Rechten dadurch verletzt, daß die Behörde § 3 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz zu Unrecht angewendet habe. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner ständigen Rechtsprechung ausgesprochen, daß eine Einzeltat bzw. eine Verurteilung unter drei Monaten noch keinen Anlaß gebe, § 3 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes anzuwenden. Hiebei sei das Gesamtverhalten des Betroffenen zu beurteilen. Theoretisch könnte infolge jeder strafbaren Handlung im In- oder Ausland § 3 Abs. 1 leg. cit. angewendet werden. Dies widerspreche aber der richtigen Ausübung des Ermessens durch die Behörde. Im vorliegenden Fall werde in Betracht zu ziehen sein, daß der Beschwerdeführer praktisch elf Jahre hindurch ohne Beanstandung in Österreichgelebt habe und daß er gerichtlich und verwaltungsbehördlich als unbescholten aufscheine. Aus der Kontinuität, mit welcher der Beschwerdeführer hier in Österreich tätig sei, ergebe sich auch, daß er bereit sei, sich in Österreich zu integrieren. Hinsichtlich, der ihm in der Bundesrepublik Deutschland angelasteten Straftat gehe eindeutig aus dem Akt hervor, daß der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Ausspruches des Strafbefehles von keinem Anwalt vertreten gewesen sei und auch offensichtlich auf Grund seines niedrigen Bildungsstandes keine Möglichkeit gesehen habe, den Strafbefehl zu bekämpfen. Durch eine solche Einzeltat, wie sie ihm zur Last gelegt worden sei, werde keineswegs die öffentliche Ruhe, Sicherheit und Ordnung gefährdet.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die wider den Beschwerdeführer getroffene fremdenpolizeiliche Maßnahme wurde allein auf § 3 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes gestützt. Nach dieser Gesetzesstelle kann gegen Fremde, deren Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen öffentlichen Interessen zuwiderläuft, ein Aufenthaltsverbot erlassen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muß die Behörde bei Auslegung der in dieser Gesetzesstelle verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe und hier namentlich bei der des Begriffes der "Gefährdung der öffentlichen Ordnung" und "anderer öffentlicher Interessen" auf objektive Maßstäbe und Vorstellungen Bedacht nehmen, wie sie sich in bestimmten Lebens- und Sachbereichen herausgebildet haben. Unter diesem Gesichtspunkt stellt - auch dies entspricht der verwaltungsgerichtlichen Judikatur - ein Bruch der Rechtsordnung eine den öffentlichen Interessen widerstreitende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar (vgl. hiezu unter anderem die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 1955, Slg. Nr. 3893/A, und vom 25. März 1981, Zlen. 2345, 2963/79). Hiebei ist allerdings zu berücksichtigen, daß im Rahmen der Ausübung des der Behörde in § 3 des Fremdenpolizeigesetzes eingeräumten freien Ermessens die bloß einmalige Übertretung einer Ordnungsvorschrift von der Art des § 3 Abs. 2 lit. a dieses Gesetzes insbesondere dann nicht ohne weiteres zum Anlaß eines Aufenthaltsverbotes genommen werden kann, wenn es sich um einen Verstoß von geringem Unrechtsgehalt handelt (vgl. hiezu auch das auf den Beschluß eines verstärkten Senates beruhende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 1966, Slg. Nr. 7022/A).
Auf Grund des Beschwerdevorbringens ist zu prüfen, ob der von der Behörde angenommene Sachverhalt eine dem Sinn des Gesetzes entsprechende Grundlage für die auf § 3 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes gestützte Erlassung des Aufenthaltsverbotes bietet. Unter diesem Gesichtspunkt vermag der Verwaltungsgerichtshof auf dem Boden der dargestellten einschlägigen Rechtslage der Rechtsanschauung der Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie annimmt, daß es sich bei dem dem Beschwerdeführer angelasteten Verhalten durchaus nicht um eine als geringfügig zu wertende Übertretung einer Ordnungsvorschrift handle und der Unrechtsgehalt der unterlaufenen Verfehlung auch keineswegs als so gering zu veranschlagen sei, daß er das Absehen von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen würde. Vielmehr ist der Gerichtshof in Übereinstimmung mit der Behörde der Meinung, daß die Rechtsordnung - wie unter anderem die Vorschriften des Grenzkontrollgesetzes 1969, BGBl. Nr. 423, und des Paßgesetzes 1969, BGBl. Nr. 422, nicht weniger aber auch die Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes zeigen - der Beachtung sowohl der innerstaatlichen als auch der zwischenstaatlichen Regelungen über die Zulässigkeit des Grenzübertrittes und die Formalitäten einer erlaubten Überschreitung der Staatsgrenzen ein solches Gewicht beimißt , daß auch die bloße Beihilfe zum illegalen Grenzübertritt, wie sie dem Beschwerdeführer angelastet wurde, selbst unter Berücksichtigung der Einmaligkeit der Verfehlung als ein schwerwiegender Verstoß gegen erhebliche öffentliche Interessen des österreichischen Staates gewertet werden muß. Mag auch das dem Aufenthaltsverbot zugrunde liegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers zu seinem übrigen bisherigen Gesamtverhalten in Widerspruch stehen, so muß der Beschwerdeführer gegen sich gelten lassen, daß das Fremden eingeräumte Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet jedenfalls dort seine Schranke findet, wo als Folge eines Rechtsbruches wesentliche öffentliche Interessen des Gastlandes nachteilig berührt werden (vgl. auch Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 25. März 1981, Zlen. 2345/79 und 2963/79). Da das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten - wie dargetan - als ein solcher Rechtsbruch gewertet werden muß, vermag der Gerichtshof in der in Handhabung des der Behörde im § 3 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes eingeräumten Ermessen gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes für das Gebiet der Republik Österreich keine Rechtswidrigkeit zu erkennen. Im übrigen bieten die dem Gerichtshof vorliegenden Aktenunterlagen auch nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, daß sich für den Beschwerdeführer auf Grund seines niedrigen Bildungsstandes irgendwelche Beschränkungen in seinen Verteidigungsrechten - solche werden erstmals in der Beschwerde behauptet - ergeben haben könnten.
Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 11. April 1981, BGBl. Nr. 221.
Wien, am 9. September 1981
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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