Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Striebl und die Hofräte Dr. Hrdlicka, Dr. Straßmann, Dr. Draxler und Öhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesregierungskommissär Dr. Funovits, über die Beschwerde des V M in W, vertreten durch Dr. Manfred Hintersteininger, Rechtsanwalt in Wien I, Riemergasse 11, gegen den Beschluß des Gemeindesratsausschusses IX der Bundeshauptstadt Wien vom 16. April 1970, Zl. 151, ausgefertigt mit dem Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 28. April 1970, Zl. MA 35 Bg/XIX/51/69, betreffend Abtragungsbewilligung (mitbeteiligte Partei: Stadt Wien, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 720, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem angefochtenen Bescheid es handelt sich um einen Intimationsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, der in Ausfertigung eines Beschlusses des Gemeinderatsausschusses IX der Stadt Wien erging wurde der Stadt Wien gemäß § 70 der Bauordnung für Wien die Bewilligung erteilt, das auf der Liegenschaft EZ. X der KG. Y. bestehende Objekt abzutragen.
Nach den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der belangten Behörde wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer auf dessen Verlangen am 29. März 1973 zugestellt.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid zunächst eine auf Art. 144 B VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit dem Erkenntnis vom 27. Juni 1974, B 121/73 20, erkannte der Verfassungsgerichtshof zu Recht, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in keinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden sei; die Beschwerde wurde abgewiesen. Zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden sei, trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ab.
Der Beschwerdeführer erachtet sich in der Beschwerde, soweit diese an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet ist, in dem „Recht auf Teilnahme an der Bauverhandlung sowie zur Erhebung von Einwendungen gegen den geplanten Bau sowie in dem Recht auf Beischeiderlassung unter Beobachtung aller gesetzlicher Formvorschriften“ verletzt. Er bringt vor, er sei zu der von der Behörde durchgeführten Bauverhandlung geladen worden. Als Anrainer habe er jedoch einen Rechtsanspruch auf Ladung zur Bauverhandlung, zur Erhebung von Einwendungen und zur Erhebung von Rechtsmitteln. Der Beschwerdeführer sei daher in seinen Rechten zur Erhebung von Einwendungen zur Wahrung seiner subjektiven öffentlichen Rechte, die er bei der Bauverhandlung entsprechend hätte geltend machen können, verletzt worden. Es seien ferner die Vorschriften über die bei Bauvorhaben zu erfüllenden Erfordernisse dadurch verletzt worden, daß dem Gesuch um Baubewilligung die geforderten Belege (Abbruchpläne im vorgeschriebenen Maßstab, Grundbuchsauszug und Fluchtlinienplan) nicht beigelegen seien und die „zur Bauverhandlung geladenen Magistratsabteilungen keine durch ordnungsgemäße Vollmachten ausgewiesenen Vertreter zur Bauverhandlung“ entsandt hätten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach der Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens hatte die Baubehörde die Ladung des Beschwerdeführers als eines Anrainers der Liegenschaft EZ. X der KG. Y. zu der von ihr am 4. Februar 1970 durchgeführten mündlichen Verhandlung zwar verfügt, doch war die ordnungsgemäße Ausfertigung dieser Zustellverfügung unterblieben. In dieser Situation konnte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren die Zustellung des Bewilligungsbescheides verlangen. Die belangte Behörde entsprach dem diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers. Da der Bewilligungsbescheid in diesem Fall keinem Rechtszug im Verwaltungsverfahren unterliegt, kann der Beschwerdeführer gegen den Bescheid mit der Behauptung, durch diesen in seinen Rechten verletzt zu sein, Beschwerde erheben.
Nach § 134 Abs. 3 der Bauordnung für Wien stehen im Baubewilligungsverfahren ein solches ist, wie sich aus § 60, im besonderen dessen Abs. 1 lit. e, der Bauordnung für Wien ergibt, auch das Verfahren über einen Antrag auf Bewilligung des Abbruches von Gebäuden den Eigentümern der unmittelbar angrenzenden und benachbarten Liegenschaften dann Parteienrechte zu, wenn ihre in der Bauordnung begründeten subjektiven öffentlichen Rechte berührt werden. Solche Rechte begründen jene Bestimmungen der Bauordnung, die nicht nur dem öffentlichen Interesse sondern auch den Interessen der Beteiligten dienen.
Da der Nachbar eine Verletzung von Verfahrensvorschriften diese dienen, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6. April 1972, Zl. 2052/71, ausgesprochen hat, der Durchsetzung materiell rechtlicher Ansprüche nur geltend machen kann, wenn er durch sie in der Verfolgung seiner subjektiven öffentlichen Nachbarrechte gehindert wurde (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1967, Zl. 209/66, vom 13. April 1970, Zl. 375/69, und vom 24. April 1973, Zl. 1564, 1575/72), vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in der Beschwerde, in der ausschließlich die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Gerade im vorliegenden Fall, in dem der Abbruch eines Gebäudes bewilligt wurde, kann nicht von vornherein angenommen werden, daß durch das Vorhaben subjektive öffentliche Nachbarrechte berührt worden seien. Der Beschwerdeführer hätte daher auch seine Behauptung, er sei in dem Recht auf Wahrung seiner subjektiven öffentlichen Rechte, die er „bei der Bauverhandlung entsprechend geltend machen hätte können“, verletzt worden, begründen müssen. Da dies der Beschwerdeführer unterließ, ist nicht zu erkennen, daß durch den angefochtenen Bescheid Rechte des Beschwerdeführers verletzt werden. Angemerkt wird, daß ein Recht der Parteien darauf, daß sich die an einer mündlichen Verhandlung teilnehmenden Behördenorgane durch schriftliche Vollmachten auszuweisen vermögen, aus dem Gesetz nicht abzuleiten ist.
Die somit unbegründete Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, BGB1.Nr. 4/1975.
Wien, 17. März 1975
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