Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehne und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Zach und Dr. Karlik als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungsoberkommissär Dr. Paschinger, über die Beschwerde des Walter L in W, vertreten durch Dr. Josef Korn, Rechtsanwalt in Wien I, Stubenring 20, gegen den mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 30. November 1971, Zl. MA 2-11/170228B/ 111/71/Dr.Sa, mitgeteilten Beschluß des Wiener Stadtsenates vom. 23. November 1971; betreffend Berücksichtigung eines Studiums an einer höheren Schule, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.090,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer steht als Verwaltungsoberkommissär in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien. Er ist am 31. Dezember 1917 geboren. Demzufolge hätte seine Schulpflicht nach den seinerzeit geltenden Bestimmungen des Reichsvolksschulgesetzes ab dem Schuljahr 1924/25 bestanden. Tatsächlich besuchte der Beschwerdeführer auf Grund einer Ausnahmegenehmigung bereits ab dem Schuljahr 1923/24 die Volksschule vier Jahre hindurch, sodann zwei Klassen Hauptschule und anschließend bis zur Ablegung der Reifeprüfung am 22. März 1939 das achtklassige Gymnasium.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 16. September 1971 wurden dem Beschwerdeführer gemäß Art. II der 1. Novelle zur Dienstordnung 1966 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1971 ein Jahr; sieben Monate und 29 Tage zusätzlich für die Vorrückung und die Zeitvorrückung angerechnet. Hiebei berücksichtigte der Magistrat der Stadt Wien die Zeit ab der Vollendung des 18. Lebensjahres bis zum Eintritt in den Dienst des Magistrates der Stadt Wien im halben Ausmaß. Gleichzeitig sprach der Magistrat der Stadt Wien aus, gemäß der gleichen Bestimmung werde die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers mit derselben Wirksamkeit nach Schema II, Verwendungsgruppe B, Dienstklasse V, Gehaltsstufe 9, Vorrückungsstichtag 2. November 1970, verbessert.
In der Berufung gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer vor, in seinem Fall wäre die Zeit vom 31. Dezember 1935 bis 30. Juni 1936. nach § 16 Abs. 1 Z. 6 der Dienstordnung 1966 zur Gänze anzurechnen gewesen, weil er nach den schulrechtlichen Vorschriften die Reifeprüfung am Gymnasium erst am Ende des Schuljahres 1935/36 hätte ablegen können. Nach den damals in Geltung gestandenen Vorschriften des Reichsvolksschulgesetzes habe die Schulpflicht für die Volksschule mit dem der Vollendung des 6. Lebensjahres folgenden Schuljahr begonnen. Da der Beschwerdeführer im Dezember 1917 geboren sei, sei er erst ab dem Schuljahr 1924/25 volksschulpflichtig gewesen. So wie jetzt habe auch damals die Möglichkeit bestanden, im Nachsichtswege vorzeitig in die Volksschule aufgenommen zu werden. Eine derartige Ausnahmegenehmigung sei aber nach der ausdrücklichen Anordnung des § 16 Abs. 1 Z. 6 der Dienstordnung 1966 nicht zu berücksichtigen. Es sei daher die Zeit vom 31. Dezember 1935 bis 30. Juni 1936 im Ausmaß von sechs Monaten, die weitere Zeit bis Zum Eintritt in den Dienst der Stadt Wien zur Hälfte im Ausmaß von 29 Tagen, 4 Monaten und 1 Jahr anzurechnen. Dies ergebe eine zusätzliche Anrechnung von insgesamt 29 Tagen, 10 Monaten und 1 Jahr. Als neue bezugsrechtliche Stellung sei sodann als Vorrückungsstichtag für den Anfall der Gehaltsstufe 9 in der Dienstklasse V der 2. August 1970 festzusetzen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge gegeben. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei am 31. Dezember 1917 geboren. Nach den Bestimmungen des § 21 des Reichsvolksschulgesetzes, RGBl. Nr. 14/1869, hätte in seinem Fall die Schulpflicht mit dem Beginn des auf die Vollendung des 6. Lebensjahres nächstfolgenden Schuljahres, das sei ab dem Schuljahr 1924/25 gewesen, bestanden. Er habe jedoch mit dem Besuch der Volksschule schon im Schuljahr 1923/24 begonnen. Dies sei zufolge § 37 der Verordnung des Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 29. September 1905, RGBl. Nr. 159, möglich gewesen. Nach § 1 des Gesetzes vom 3. Juni 1887, RGBl. Nr. 70, betreffend das für die Aufnahme in das Gymnasium erforderliche Alter, habe der Beschwerdeführer ab dem Schuljahr 1927/28 das Gymnasium besuchen können, weil er das 10. Lebensjahr noch in dem Kalenderjahr, in welches der Beginn des Schuljahres fiel, vollendet habe. Das Gymnasium sei achtklassig geführt worden. Unter Bedachtnahme auf die angeführten gesetzlichen Bestimmungen sei für den Beschwerdeführer folglich der 30. Juni 1935 der frühest mögliche Termin zur Beendigung des Studiums gewesen. Der Meinung des Beschwerdeführers, daß auf die erteilte Ausnahmegenehmigung nicht Bedacht zu nehmen sei, könne nicht gefolgt werden. Nach Ansicht der belangten. Behörde komme den Worten „mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen“ im § 16 Abs. 1 Z. 6 der Dienstordnung 1966 nur die Bedeutung zu, daß einem Beamten, der erst mit Beginn der sich aus dem Gesetz ergebenden Schulpflicht dieser nachkomme, nicht zum Nachteil ausgelegt werden dürfe, daß er schulrechtlich mögliche Ausnahmegenehmigungen nicht in Anspruch genommen habe. Keinesfalls sei es aber möglich, dem vom Beschwerdeführer dem Gesetz unterstellten Sinn zu folgen, weil damit für die Personen, die vor Vollendung des 6. Lebensjahres mit dem Besuch der Volksschule begonnen haben, Zeiten in einem nicht unerheblichen Ausmaß zur Gänze angerechnet werden müßten, in denen diese Personen die Schule gar nicht mehr besucht haben, weil sie nach zwölfjährigem Schulbesuch die Reifeprüfung rechtzeitig, also zum frühestmöglichen Termin, abgelegt haben. Sinn der gesetzlichen Bestimmung sei zweifellos lediglich der, dem Beamten, der ein Anstellungserfordernis infolge gesetzlicher Vorschrift nicht vor der Vollendung des 18. Lebensjahres erlangen könne, mit dem Beamten gleichzustellen, bei dem dies möglich sei bzw. von dem kein Anstellungserfordernis verlangt werde. Damit solle eine Gleichbehandlung, nämlich die Vollendung des 18. Lebensjahres als frühestmöglicher Tag, der für die Vorrückung maßgebend sei, herbeigeführt werden. Habe ein Beamter eine schulrechtliche Ausnahmegenehmigung in Anspruch genommen und nach der gesetzlich frühestmöglichen Dauer-das sei vor Vollendung des 18. Lebensjahres-das Studium an einer höheren Schule beendet oder hätte er es beenden können, so bestehe kein erkennbarer Grund zu einer Anrechnung. Die Meinung des Beschwerdeführers würde zu der sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung führen, daß bei an sich schulrechtlich gleichlanger Ausbildungsdauer je nachdem, ob der Beamte vor oder nach Vollendung des 6. Lebensjahres mit dem Schulbesuch begonnen habe, einmal von einer zwölf und das andere Mal von einer dreizehn Jahre langen Ausbildungsdauer ausgegangen werden müßte. Abgesehen davon hätte der Gesetzgeber, falls er das vom Beschwerdeführer geforderte Ergebnis tatsächlich gewollt hätte, das Gesetz sicherlich deutlicher abgefaßt, indem er etwa das Wort „möglich“ gar nicht gebraucht oder neben diesem „oder erteilte“ beigefügt hätte. Die Behandlung von Personen, die sofort im Anschluß an die rechtzeitig abgelegte Reifeprüfung ein Hochschulstudium aufgenommen haben, würde im Sinne der Auslegung des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis führen, das in seiner Summe von angerechneter Mittelschul-und Hochschulstudienzeit völlig verschieden wäre von dem gleichen Fall, der erst ein Jahr später mit dem Hochschulstudium begonnen habe. Diese Auslegung erscheine daher dem Gleichheitsgrundsatz zu widersprechen und nicht verfassungskonform. Auch aus den Erläuternden Bemerkungen zur 1. Novelle zur Dienstordnung 1966 ergebe sich für den Beschwerdeführer ebensowenig wie aus den Erläuternden Bemerkungen zu der im wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des § 12 Abs.2 Z. 6 des Gehaltsgesetzes 1956.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird, erwogen:
Strittig ist im Beschwerdefall die Auslegung des A, 16 Abs. 1 Z. 6 der Dienstordnung 1966 in der Fassung des Art. I Z. 5 der 1. Novelle zur Dienstordnung 1966, LGB1. für Wien Nr. 4/1971. Nach dieser. Gesetzesstelle ist bei einem Beamten, der in die Verwendungsgruppe A, B, L 1, L 2 a 2 oder L 2 b aufgenommen worden ist, die Zeit des abgeschlossenen Studiums ah einer höheren Schule bis zu dem Zeitpunkt für die Vorrückung und Zeitvorrückung zur Gänze anzurechnen, an dem der Beamte den Abschluß dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen; als Zeitpunkt des Studienabschlusses gilt bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni, und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember. Nach der Rechtsauffassung der belangten Behörde sind die Worte, “mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen“ in dem Sinne zu verstehen, daß einem Anrechnungswerber kein Nachteil daraus entstehen dürfe, wenn bei einem Schüler nicht von einer Ausnahmegenehmigung Gebrauch gemacht wurde, nach der er den Schulbesuch früher hätte beginnen können als erster allgemeinen Norm entsprach. Demgegenüber steht der Beschwerdeführer auf dem Standpunkt, daß es nicht darauf anzukommen habe, ob im Einzelfall von einer Ausnahmegenehmigung Gebrauch gemacht wurde oder nicht, es sei vielmehr in allen Fällen das Ende des Studiums an einer höheren Schule so anzunehmen, als sei von einer Ausnahmegenehmigung nicht Gebrauch gemacht worden.
Der Gesetzeswortlaut läßt nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes keinen eindeutigen Schluß auf die Richtigkeit der einen oder anderen Auffassung zu. Der Verwaltungsgerichtshof glaubt daher, daß der Auslegung der Vorzug zu geben ist, die der Absicht des Gesetzgebers am ehesten entspricht. Er stimmt hiebei der belangten, Behörde zu, daß offenbar Sinn der gesetzlichen Bestimmung der ist, dem Beamten, der ein Anstellungserfordernis infolge gesetzlicher Vorschrift nicht vor der Vollendung des 18. Lebensjahres erlangen kann, mit dem Beamten gleichzustellen, bei dem dies möglich ist bzw. von dem kein Anstellungserfordernis verlangt wird. Diese Auslegung führt im Zusammenhang mit der Bestimmung, daß mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen nicht zu berücksichtigen sind, im Regelfall dazu, daß zur Zeit der Geltung des Reichsvolksschulgesetzes-wie auch im Beschwerdefall-der Schulbesuch mit dem Beginn des auf die Vollendung des 6. Lebensjahres nächstfolgenden Schuljahres begann. In weiterer Folge ergibt sich, daß ein Schüler mit vier Klassen Volksschule und acht Klassen Mittelschule die Reifeprüfung am Ende des Schuljahres ablegte, in dem er das 18. Lebensjahr vollendete. Legt man die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z. 6 der Dienstordnung 1966 in der Fassung der 1. Novelle im Sinne der belangten Behörde aus, so wären nur die Anrechnungswerber geschützt, deren Eltern nicht das Risiko eines vorzeitigen Beginnes des Schulbesuches eingegangen sind; vor allem also solche Anrechnungswerber, bei denen der Körper-oder Geisteszustand von vornherein einen frühzeitigen Schulbesuch ausschloß. Anrechnungswerber hingegeben, bei denen sich die mangelnde Reife erst in einem späteren Stadium herausstellte, sodaß es zur Wiederholung der einen oder anderen Schulklasse kam, wären von der Begünstigung des § 16 Abs. 1 Z. 6 der Dienstordnung 1966 ausgeschlossen. Der Verwaltungsgerichtshof glaubt, daß eine derartige Differenzierung weder in der Absicht des Gesetzgebers gelegen sein kann noch sachlich zu begründen wäre, würde doch die Auffassung der belangten Behörde dazu führen, daß gleich alte Anrechnungswerber, die zum gleichen Zeitpunkt das Studium an einer höheren Schule beenden, unterschiedlich behandelt würden je nachdem, ob von der schulrechtlichen Ausnahmegenehmigung tatsächlich Gebrauch gemacht wurde oder nicht. Eine verfassungskonforme Auslegung, die die belangte Behörde im Auge hat, führt daher zur Auslegung im Sinne der Auffassung des Beschwerdeführers und nicht zur Auslegung nach der Ansicht der belangten Behörde. Dies bedeutet, daß bei der Anwendung des § 16 Abs. 1 Z. 6 der Dienstordnung 1966 schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen und ihre Auswirkungen ohne Rücksicht darauf außer Betracht zu bleiben haben, ob im Einzelfall von ihnen Gebrauch gemacht wurde oder nicht.
Da die belangte Behörde dies verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf § 47 Abs. 1 und § 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4.
Wien, am 6. April 1972
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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