Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Chamrath und die Hofräte Dr. Schmid, Dr. Schmelz, Dr. Riedel und Dr. Jurasek als Richter, im Beisein des Schriftführers Bezirksrichter Dr. Gerhard, über die Beschwerde des A G in W, vertreten durch Dr. Konrad Kollmann, Rechtsanwalt in Wien III, Landstraßer Hauptstraße 58, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 29. Juni 1967, Zl. MA. 70-IX/G 30/67/Str., wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 390,--binnen zwei Wochen zu ersetzen.
Mit Straferkenntnis des Magistratischen Bezirksamtes für den 19. Bezirk vom 26. Jänner 1967 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 99 Abs. 3 lit. d der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in Verbindung mit § 9 und § 22 VStG. eine Geldstrafe von S 11.000,--(Ersatzarreststrafe 18 Tage) verhängt. Es wurde als erwiesen angenommen, der Beschwerdeführer habe als das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ (im Handelsregister eingetragener Geschäftsführer) der die Tageszeitung „E...“ , verlegenden „E...-Verlags.-GesmbH.“ im 2. Bezirk an genau bezeichneten Straßenstellen am 2. Oktober 1966 und im 21. Bezirk an genau bezeichneten Straßenstellen am 11., 18. und 25. September sowie am 2. Oktober 1966 Zeitungsverkaufstische und-ständer zur allgemeinen entgeltlichen Entnahme von Zeitungen (E.) auf öffentlicher Verkehrsfläche aufstellen lassen, ohne hiezu eine behördliche Bewilligung nach § 82 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung erlangt zu haben. Er habe dadurch achtzehn Mal eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. d der Straßenverkehrsordnung begangen.
Über die gegen das Straferkenntnis eingebrachte Berufung hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid entschieden. Darin wurde das angefochtene Straferkenntnis in der Schuldfrage bestätigt, im übrigen dahin abgeändert, daß gegen den Beschwerdeführer gemäß § 99 Abs. 3 lit. d StVO. in Verbindung mit § 82 Abs. 1 StVO. und § 9 sowie § 22 VStG. achtzehn Geldstrafen von je S 300,--, zusammen S 5.400,--(18 Ersatzarreststrafen von je 12 Stunden, zusammen 9 Tagen), verhängt wurden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine auf Art. 144 B-VG. gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der er die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrechte der Pressefreiheit, der Freiheit des Eigentums und des Verfahrens vor dem gesetzlichen Richter geltend machte und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragte.
Der Verfassungsgerichtshof wies diese Beschwerde mit dem Erkenntnis vom 1. März 1968, Zl. B 455/67, ab, und trat die Beschwerde zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt wurde, an den Verwaltungsgerichtshof ab.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Gemäß § 82 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z. B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich.
Zufolge Abs. 5 dieser Gesetzesstelle ist die Bewilligung nach Abs. 1 zu erteilen, wenn durch diese Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten ist.
Der Beschwerdeführer ist nun der Meinung, er habe bezüglich aller Plätze, an denen die Aufstellung von Zeitungsverkaufsständen beanstandet wurde, ohnehin das Ansuchen um die straßenpolizeiliche Bewilligung eingebracht. Die Behörde habe aber sein Ansuchen weder abgewiesen noch diesem Folge gegeben. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligungen seien gegeben gewesen, sodaß es gesetzlich nicht vertretbar gewesen sei, daß der Magistrat über sein Ansuchen „bis heute“ nicht entschieden habe. Anstatt die Bewilligung zu erteilen, sei die Behörde mit der gegenständlichen Bestrafung gegen ihn vorgegangen.
Damit will der Beschwerdeführer zum Ausdruck bringen, daß die Aufstellung der Selbstbedienungseinrichtungen für den Zeitungsverkauf vor Erteilung der angestrebten Bewilligung wegen des aus Abs. 5 abgeleiteten Rechtsanspruches auf die Erteilung der Bewilligung nicht strafbar gewesen sei.
Dieser Rechtsansicht kann aber nicht gefolgt werden.
Wenn der Gesetzgeber im § 82 Abs. 1 StVO. vorschreibt, daß für die Benützung von Straßen zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs eine Bewilligung erforderlich ist, so besagt dies eindeutig, daß die der Bewilligungspflicht unterliegende Tätigkeit keinesfalls vor Erteilung der Bewilligung ausgeübt werden darf. Dies gilt selbst dann, wenn der Beschwerdeführer aus Abs. 5 dieser Gesetzesstelle ein Recht auf die Erteilung der behördlichen Bewilligung für sich in Anspruch nimmt. Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie in der Gegenschrift sagt, daß der Straßenverkehrsordnung ein fingierter Bescheid fremd ist, wie ihn die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Vereinsgesetz 1951 vorsieht. Kam die Behörde. ihrer Entscheidungspflicht über das Ansuchen des Beschwerdeführers nicht rechtzeitig nach, so standen ihm die im Gesetz vorgesehenen Rechtsbehelfe (Devolutionsantrag nach § 73 Abs. 2 AVG., allenfalls Säumnisbeschwerde) zur Verfügung. Der Beschwerdeführer durfte aber keinesfalls sich ein Recht anmaßen, das ihm von der Behörde noch nicht verliehen war.
Wenn der Beschwerdeführer weiter ausführt, daß das Erfordernis der straßenpolizeilichen Bewilligung für Zeitungs-Verkaufsständer zwar nicht das Recht der freien Meinungsäußerung berühre, doch tatsächlich geeignet sei, die Verbreitung der Zeitung zu verhindern, wenn die begehrte Bewilligung nicht erteilt werde, so kann nur das bereits Gesagte wiederholt werden, daß im Falle der Verletzung der Entscheidungspflicht der Beschwerdeführer sich der gesetzlich vorgesehenen und bereits erwähnten Rechtsbehelfe bedienen konnte.
Für die Annahme, daß der Beschwerdeführer auf eine stillschweigende Bewilligung der Behörde schließen durfte, besteht keine Rechtsgrundlage. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf sein gutgläubiges Verhalten zielt offenbar darauf hin, daß die Taten nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig begangen worden seien. Nach § 5 Abs. 1 VStG. genügt aber zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn in den Verwaltungsvorschriften über das Verschulden nicht anderes bestimmt ist. Die angewendete Gesetzesstelle der Straßenverkehrsordnung enthält aber hierüber nichts.
Sohin erwies sich die Beschwerde als unbegründet.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff. VwGG. 1965.
Wien, am 16. Juni 1969
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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