JudikaturVwGH

1898/65 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
22. Februar 1966

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Hofrat Dr. Hrdlitzka, und die Hofräte Dr. Striebl, Dr. Skorjanec, Dr. Schmelz und Dr. Rath als Richter, im Beisein des Schriftführers, Sektionsrates Dr. Hauffe, über die Beschwerde des F L in S, vertreten durch Dr. Friedrich Schachtner, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, gegen den Bescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 30. September 1965, Zl. Wi 3390/1 1965 Le/Ka, betreffend Vorschreibung eines Fremdenverkehrs Interessentenbeitrages, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.075, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers auf Aufwandersatz wird abgewiesen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 18. Mai 1965 wurde dem in SA wohnhaften Beschwerdeführer, Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde S gelegenen Hauses, von dem seit dem Jahre 1950 ein Teil vermietet ist, gemäß § 7 des Gesetzes vom 1. Juli 1950, LGBl. für Oberösterreich Nr. 15/1951, betreffend die Pflege und Förderung des Fremdenverkehrs im Lande Oberösterreich (Fremdenverkehrsgesetz) in der Fassung des Beschlusses des o.ö. Landtages vom 23. November 1950, in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG. 1950 für das Kalenderjahr 1963 ein Fremdenverkehrs Interessentenbeitrag in der Höhe von S 28, zur Zahlung vorgeschrieben. In der Begründung dieses Bescheides ist ausgeführt, für Zwecke des Fremdenverkehrs habe die Fremdenverkehrskommission den Gesamtbetrag an Fremdenverkehrsinteressentenbeiträgen für das Kalenderjahr 1963 mit S 8.211, bestimmt. Dieser Gesamtbetrag sei auf 126 Fremdenverkehrsinteressenten nach Maßgabe des ermittelten wirtschaftlichen Vorteiles zur anteiligen Leistung aufzuteilen gewesen. Fremdenverkehrsinteressenten seien gemäß § 1 Z 3 des Fremdenverkehrsgesetzes alle physischen und juristischen Personen, offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, denen in ihrem Beruf oder in ihrer Erwerbstätigkeit aus dem Fremdenverkehr wirtschaftliche Vorteile erwachsen. Der Vorstand des Fremdenverkehrsverbandes sei nach eingehender Beratung zu der Auffassung gelangt, daß der Beschwerdeführer als Fremdenverkehrsinteressent anzusehen sei. Dementsprechend habe der Vorstand des Fremdenverkehrsverbandes gemäß § 7 Abs. 3 des genannten Gesetzes den Fremdenverkehrsinteressentenbeitrag der Höhe von S 28, als angemessen festgesetzt. Der Interessentenbeitrag werde ausschließlich für Zwecke des Fremdenverkehrs und damit auch zur Förderung der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers verwendet.

Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 19. Mai 1965 wurde dem Beschwerdeführer gemäß der gleichen gesetzlichen Bestimmungen, wie sie im Bescheid vom 18. Mai 1965 angeführt sind, für das Kalenderjahr 1964 ein Fremdenverkehrsinteressentenbeitrag in der Höhe von ebenfalls S 28, zur Zahlung vorgeschrieben. Die Begründung dieses Bescheides unterscheidet sich von der dem Bescheid vom. 18. Mai 1965 beigegebenen Begründung nur dadurch, daß der Gesamtbetrag an Fremdenverkehrsinteressentenbeiträgen für das Jahr 1964 mit S 9.833, bestimmt worden und dieser Gesamtbetrag auf 131 Fremdenverkehrsinteressenten aufzuteilen gewesen sei. Die gegen diese Bescheide erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 30. Juli 1965 gemäß § 7 Abs. 1 und 3 des o.ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965, LGBl. Nr. 64/1964, mit nachstehender Begründung abgewiesen:

Der Beschwerdeführer begründe seine Berufung damit, daß der Sitz seiner Firma SA und nicht S sei. Er habe aus dem Fremdenverkehr in S keinen Nutzen, denn er baue in S größtenteils für Ortsansässige. Es handle sich beim Mieter seines Wohnhauses in S um einen Dauermieter, das Mietverhältnis habe mit dem Fremdenverkehr nichts zu tun. Gemäß § 1 Abs. 3 des o.ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965, seien Fremdenverkehrsinteressenten alle physischen und juristischen Personen, denen in ihrem Beruf oder in ihrer Erwerbstätigkeit aus dem Fremdenverkehr wirtschaftliche Vorteile erwüchsen, soweit diese Vorteile nicht aus dem Betrieb ihrer Schienenbahnen kämen. Die Unterinstanz habe den Beschwerdeführer als Fremdenverkehrsinteressenten des Fremdenverkehrsverbandes S aus der Erwägung heraus eingestuft, daß er in S ein Wohnhaus mit Fremdenzimmern besitze, die durchwegs belegt seien. Aus der Vermietung dieser Fremdenzimmer erziele der Beschwerdeführer einen wirtschaftlichen Vorteil aus dem Fremdenverkehr, sodaß die Einstufung zu Recht bestehe. Wenn der Beschwerdeführer einwende, daß er die Zimmer an einen Dauermieter (Dr. N) vermietet habe, so sei dem entgegenzuhalten, daß auch dieser Dauermieter S nur zum Zwecke der Erholung aufsuche und somit einen im § 1 des Fremdenverkehrsgesetzes aufgezählten Zweck verfolge. Der ständige Wohnort dieses Mieters sei nämlich L. Da der wirtschaftliche Vorteil aus der Ausübung des Bau und Zimmereigeschäftes des Beschwerdeführers in S nicht für die Einstufung und Festsetzung des Fremdenverkehrsinteressentenbeitrages herangezogen worden sei, erübrige es sich, auf die diesbezüglichen Anbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen. Die Behörde sei daher zu der Überzeugung gekommen, daß der Fremdenverkehrsinteressentenbeitrag dem Grunde und der Höhe nach richtig bemessen worden sei. Der Beschwerdeführer berief abermals. Mit dem namens der Landesregierung erlassenen Bescheid des Amtes der o.ö. Landesregierung vom 30. September 1965 wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 30. Juli 1965 im Grunde des § 7 Abs. 1 und 3 des o.ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965 bestätigt. In der diesem Bescheid beigegebenen Begründung heißt es, der Beschwerdeführer wende ein, er habe die beiden Räume schon vor fünf Jahren an Dr. N dauervermietet. Dieser gelte daher nicht als Sommergast. Dazu habe die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck bereits richtigerweise festgestellt, daß Dr. N S doch ohne Zweifel nur zum Zwecke der Erholung aufsuche, worunter Fremdenverkehr im Sinne des § 1 Z. 1 des o.ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965 verstanden werden müsse. Die von Dr. N entrichtete Miete stelle sich deshalb für den Beschwerdeführer als wirtschaftlicher Vorteil dar, der seinerseits wieder die Vorschreibung eines Fremdenverkehrsinteressentenbeitrages gerechtfertigt erscheinen lasse. Ebensowenig stichhältig sei der Einwand, bei dieser Auslegung könne ebensogut auch ihm, wenn er in S zwei Räume zu seiner Verwendung habe, ein Interessentenbeitrag vorgeschrieben werden. Denn verwende er diese Räume in S zu Zwecken der Erholung, würde tatsächlich Fremdenverkehr vorliegen und der Nutznießer (Vermieter) interessentenbeitragspflichtig sein. Dies würde aber nicht der Fall sein, wenn der Beschwerdeführer die beiden Räume nur zur Berufsausübung benötigte; es läge dann kein die Interessentenbeitragspflicht begründender Tatbestand vor. Bezüglich der Vermietung von zwei Räumen an Dr. N gelte nun das gleiche. Nachdem Dr. N die Räume sicher nicht für Zwecke der Berufsausübung gemietet habe, wolle er sich in S erholen, womit für den Vermieter Beitragspflicht gegeben sei. Die Vorschreibung eines Interessentenbeitrages an den Beschwerdeführer sei daher gerechtfertigt. Der Höhe nach werde die Vorschreibung nicht bekämpft.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes geltend gemacht wird, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer fühlt sich nach seinen Beschwerdeausführungen durch seine Einbeziehung in den Kreis der Fremdenverkehrsinteressenten gemäß § 1 Abs. 3 des o.ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965 in seinen Rechten verletzt. Da er aus seinem Beruf als Maurer und Zimmermeister mit dem Standort SA aus dem Fremdenverkehr in S keine wirtschaftlichen Vorteile ziehe, scheide diese Berufsausübung als Begriffsmerkmal für eine Einreihung in den Kreis der Fremdenverkehrinteressenten in S aus. Es verbleibe daher nur seine Erwerbstätigkeit infolge der Erzielung von Mieteinnahmen aus seinem in S gelegenen Wohnhaus. Das in Rede stehende Haus sei seit 25 Jahren in seinem Besitz. Es stehe in Seeufernähe und sei dadurch sehr stark dem Westwetter ausgesetzt. Auf Grund dieser Umstände erfordere die Erhaltung des Hauses einen beachtlichen Aufwand. Darüber hinaus müsse er für diesen Besitz Grundsteuer leisten und fielen noch andere diverse Betriebskosten an. Die monatlichen Mieteinahmen deckten daher nur die Ausgaben und es werfe dieser Besitz keinen reinen Gewinn ab. Es könne daher von einem Erwerb nicht gesprochen werden. Das Gesetz verlange aber, daß der wirtschaftliche Vorteil aus dem Fremdenverkehr erwachse. Bei der Mietpartei Dr. N handle es sich um einen Dauermieter und keinen Feriengast, der nur in der Sommerzeit nach S komme. Es bestehe doch die Möglichkeit, daß jemand zwei oder mehrere Wohnorte habe, wie dies bei Dr. N zutreffe, der sich sowohl in L, wo er seiner Beschäftigung (als Arzt) nachgehe, als auch in S aufhalte. Welchen der beiden Wohnorte die Mietpartei bevorzuge oder als sein Hauptdomizil bezeichne, entziehe sich der Kenntnis des Beschwerdeführers und er habe darauf auch keinen Einfluß. Jedenfalls sei die Mietpartei ständig in S polizeilich gemeldet und halte sich sehr viel in S auf. Er (der Beschwerdeführer) habe bei der Vermietung darauf Wert gelegt, daß das Haus ständig bewohnt werde, denn nur auf diese Weise habe er die Gewähr, daß das Haus auch dementsprechend betreut, durchlüftet und überwacht werde. Die Erzielung von Mieteinahmen sei nur sekundärer Natur und diene vor allem nur zur Deckung der Erhaltungskosten. Ein wirtschaftlicher Vorteil durch den Fremdenverkehr sei keinesfalls gegeben, denn er hätte die gleiche Wohnung zu den gleichen Bedingungen sicher an eine andere Mietpartei, die sich aus beruflichen Gründen in S oder in unmittelbarer Umgebung aufhalte, vermieten können. Entscheidend sei auch, daß es für den Abschluß dieses Mietvertrages keiner Reklame oder einer sonstigen Werbung durch den Fremdenverkehrsverband bedurft habe und er diese Mietpartei unabhängig davon ob ein Fremdenverkehrsverband bestehe oder nicht bzw. welche Einrichtungen zur Hebung des Fremdenverkehrs in S gegeben seien, selbst geworben habe. Wenn sich jemand zur Erholung in einem Fremdenverkehrsort aufhalte, müsse noch lange kein wirtschaftlicher Vorteil für den anderen damit verbunden sein. Würde man diese Ansicht teilen, so müßte praktisch jeder Bezieher eines Einkommens von S als Fremdenverkehrsinteressent angesehen werden, weil man gewiß begründen könne, daß neben den Gewerbetreibenden, Landwirten etc. auch die Arbeitnehmer, so Hotelbedienstete, Holzfäller, Bauarbeiter durch Leistung von Überstunden oder überhaupt durch Beschäftigung in diesem Orte, bedingt durch den erhöhten Verbrauch infolge Fremdenverkehrs, einen wirtschaftlichen Vorteil erzielten.

Um gleich dem zuletzt angeführten Beschwerdeeinwand zu begegnen, ist auf die Bestimmung des § 7 Abs. 3 letzter Satz des o.ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965 zu verweisen, demzufolge Einkommen aus Dienstverhältnissen und aus der Landwirtschaft bei der Schätzung des aus dem Fremdenverkehr erwachsenden wirtschaftlichen Vorteiles außer Betracht bleiben.

Im übrigen ist folgendes zu sagen: Gemäß § 1 Abs. 3 des o.ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965 werden im Sinne dieses Gesetzes unter Fremdenverkehrsinteressenten alle physischen und juristischen Personen, offenen Handelsgesellschaften und Kommenditgesellechaften verstanden, denen in ihrem Beruf oder in ihrer Erwerbstätigkeit aus dem Fremdenverkehr wirtschaftliche Vorteile erwachsen, soweit diese Vorteile nicht aus dem Betrieb ihrer Schienenbahnen kommen. In dieser Bestimmung wird nicht geforderte daß den Personen, die als Fremdenverkehrsinteressenten angesehen werden sollen, in ihrem Beruf oder in ihrer Erwerbstätigkeit aus dem Fremdenverkehr ein tatsächlicher Gewinn erwachsen müsse, es genügt vielmehr, daß ein wirtschaftlicher Vorteil erwächst. Ein wirtschaftlicher Vorteil kann aber nicht mit einem tatsächlichen Gewinn, das heißt einem sich auf Grund einer Gewinn und Verlustrechnung unter Berücksichtigung anrechenbarer Ausgaben ergebenden Einnahmenüberschuß, gleichgesetzt werden Der Einwand des Beschwerdeführers, daß er deshalb zu Unrecht als Fremdensverkehrsinteressent angesehen worden sei, weil er aus der Vermietung von Räumen in seinem Haus in S keinen tatsächlichen Gewinn erziele, ist somit verfehlt. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes stellt es jedoch zweifellos einen wirtschaftlichen Vorteil dar, wenn aus der Vermietung von Wohnräumen Einnahmen erzielt werden, die zur Deckung der Instandhaltungskosten u.dgl. eines Hauses herangezogen werden können. Der Umstand also, daß die aus der Vermietung erzielten Einnahmen nur die Ausgaben deckten, schlösse daher die Einbeziehung des Beschwerdeführers in den Kreis der Fremdenverkehrsinteressenten nicht aus. Ebenso wenig käme es bei Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer als Fremdenverkehrsinteressent anzusehen ist oder nicht, darauf an, wer den Mieter für die von ihm vermieteten Räume geworben hat.

Nun haben aber sowohl die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als auch die belangte Behörde ihrer Entscheidung die Feststellung zugrunde gelegt, daß Dr. N, der Mieter der im Hause des Beschwerdeführers gelegenen Wohnräume, S doch ohne Zweifel nur zu dem Zwecke der Erholung aufsuche. Der Beschwerdeführer hatte dies bereits in seiner Berufung gegen den zweitinstanzlichen Bescheid bestritten und bestreitet dies auch in der vorliegenden Beschwerde. Den Verwaltungsakten ist nicht zu entnehmen, auf Grund welcher Ermittlungen die Behörde des Verwaltungsverfahrens zu dieser Sachverhaltsannahme gelangt. Da es aber für die Einbeziehung des Beschwerdeführers in den Kreis der Fremdenverkehrsinteressenten von ausschlaggebender Bedeutung ist, ob Behörde mit Recht davon ausgehen durfte, daß der Aufenthalt Dr. N in S tatsächlich nur der Erholung dient (vgl. § 1 Z. 1 des o.ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1956) denn nur dann könnte davon gesprochen werden, daß der Beschwerdeführer in seiner Erwerbsträtigkeit (Vermietung von Wohnräumen) aus dem Fremdenverkehr wirtschaftliche Vorteile zieht wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, durch geeignete Erhebungen, allenfalls durch Einvernahme des Dr. N, zu klären, zu welchem Zweck sich dieser in S aufhält. Daß sich Dr. N dort nur zu Erholungszwecken aufhält, ist doch mag eine solche Annahme auch nahe liegen sicherlich nicht die einzige mögliche Begründung für die Wahl des Ortes S als Aufenthaltsort. Da die belangte Behörde nach dem Akteninhalt keinerlei in diese Richtung gehende Ermittlungen durchgeführt hat ist der, dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben.

Der angefochtene Bescheid mußte daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z 2 VwGG. 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Bestimmungen des § 47 Abs. 1 und 2 sowie § 48 Abs. 1 und 2 VwGG. 1965 sowie Art. I Abschnitt A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4. Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers in der Höhe von S 30,war abzuweisen, weil der Beschwerdeführer gemäß § 48 Abs. 1 lit. a VwGG. 1965 nur auf den Ersatz der Stempelgebühren Anspruch hat, die er im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu entrichten hatte. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGG. 1965 waren nur zwei Ausfertigungen der Beschwerde beizubringen, sodaß der Beschwerdeführer die Stempelgebühr auch nur für zwei (und nicht für drei) Beschwerdeausfertigungen zu entrichten hatte.

Wien, 22. Februar 1966