Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Wasniczek und die Hofräte Dr. Schirmer, Dr. Schimetschek, Dr. Eichler und Dr. Kaupp als Richter, im Beisein des Finanzoberkommissärs Dr. Zatschek als Schriftführer, über die Beschwerde des Dr. FB in W gegen den Bescheid der Berufungskommission für Wien bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 20.September 1960, Zl.VI - 2744 - 1960, betreffend Einkommensteuer für 1957, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist zum zweiten Mal verheiratet. Seine beiden Kinder aus erster Ehe, für welche er die steuerliche Kinderermäßigung wegen Kostenübernahme in Anspruch nimmt, leben im Haushalte seiner geschiedenen Frau. In seiner Einkommensteuererklärung für 1957 beantragte er u. a., daß Zinsen aus Sparguthaben seiner zweiten Ehefrau gemäß § 26 Abs.3 zweiter Halbsatz EStG 1953 (in der ursprünglichen Passung) als Einkünfte der Ehefrau aus nichtselbständiger Arbeit von der Zusammenveranlagung ausgenommen werden. Ferner machte er gemäß § 10 Abs.1 Z.3 EStG Sonderausgaben in der Höhe von insgesamt S 10.000,--geltend, wobei er die gesetzlich zulässigen Höchstbeträge nicht, nur für sich und seine Ehefrau, sondern auch für die im Haushalte seiner geschiedenen Frau lebenden Kinder aus erster Ehe in Anspruch nahm.
Das Finanzamt bezog anläßlich der Einkommensteuerveranlagung für 1957 die Zinsen aus Sparguthaben der zweiten Ehefrau des Steuerpflichtigen in die Zusammenveranlagung mit der Begründung ein, daß es sich dabei. um Einkünfte aus Kapitalvermögen handle, die uneingeschränkt der Zusammenveranlagung unterlägen. Die vom Steuerpflichtigen für seine Kinder in Anspruch genommenen Beträge für Sonderausgaben wurden dagegen aus dem Grunde nicht anerkannt, weil es sich bei den nicht im Haushalte des Beschwerdeführers lebenden Kindern nicht um mit diesem zusammen zu veranlagende Personen handle.
Der Beschwerdeführer berief. Er führte dabei aus, daß die in der Einkommensteuerveranlagung angegebenen Zinsen aus Ersparnissen seiner Ehefrau herrührten, die diese aus ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gemacht habe. Es handle sich somit um Erträgnisse, die letzten Endes aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit seiner Ehefrau stammten, die gemäß § 26 Abs. 3 EStG 1953 (in der ursprünglichen Fassung) den Einkünften des Steuerpflichtigen nicht zuzurechnen gewesen seien. Weiters könne dem Beschwerdeführer auch die Inanspruchnahme von Sonderausgaben für seine, beiden minderjährigen Kinder nicht verweigert werden, weil es dabei - wenn man das Gesetz nicht nach dem bloßen Wortlaut, sondern nach seinem wahren Zweck auslege - auf die Gewährung der Kinderermäßigung und nicht auf die gemeinsame Veranlagung und schon gar nicht auf die Haushaltszugehörigkeit der Kinder ankomme. Im übrigen gehörten die Kinder des Beschwerdeführers insofern zu dessen Haushalt, weil sie sich bei seiner geschiedenen Gattin befänden und sich demnach mit der Einwilligung des Steuerpflichtigen „außerhalb der Wohnung zu anderen als Erwerbszwecken“ aufhalten.
Die belangte Behörde gab der Berufung mit dem angefochtenen Bescheide keine Folge. Sie begründete ihre abweisende Entscheidung damit., daß die einbekannten Zinserträgnisse der Gattin des Beschwerdeführers zweifelsfrei unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen fielen. Infolgedessen könnten sie auch bei der Zusammenveranlagung nicht außer Betracht bleiben. Denn für die steuerliche Beurteilung komme es nicht auf die Herkunft der Einkommensquelle, sondern auf die Art der daraus erzielten Einkünfte an, Was die Abzüge von Sonderausgaben für minderjährige Kinder anlange, kämen solche nur, für Kinder in Frage, die mit dem Steuerpflichtigen zusammen veranlagt werden bzw. dessen Haushalt angehörten, da die Haushaltszugehörigkeit eine Voraussetzung der Zusammenveranlagung sei. Der Ansicht des Beschwerdeführers, daß die Kinder aus erster Ehe seinem Haushalt angehörten, könne nicht beigepflichtet werden. Denn durch die Scheidung sei ein neuer Haushalt im steuerlichen Sinn entstanden, wobei die Kinder den Haushalt jenes Elternteiles angehören, in welchem sie sich mit Zustimmung des Gerichtes aufhalten. Auf diesen Haushaltsvorstand sei die Bestimmung der Haushaltszugehörigkeit bezogen. Das treffe im vorliegenden Fall auf die Mutter der Kinder, nicht aber auf den Beschwerdeführer zu.
Über die gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde hat der Gerichtshof erwogene
1. Zur Einbeziehung von Zinsen aus Spareinlagen der Ehefrau die Zusammenveranlagung der Ehegatten:
Gemäß § 26 Abs.3 EStG.1953 (in der ursprünglichen Fassung) sind die Einkünfte der Ehegatten zusammenzurechnen; ausgenommen sind jedoch die Einkünfte der Ehefrau aus nichtselbständiger Arbeit aus einem dem Ehemann fremden Betriebe.
Der Beschwerdeführer vertritt nun die Ansicht, daß auch „mittelbare Einkünfte“ seiner Frau. aus nichtselbständiger Arbeit von der Zusammenveranlagung auszunehmen seien, und weist darauf hin, daß die gegenständlichen Zinsen aus Spareinlagen seiner Ehegattin insofern mit deren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Zusammenhang stünden, als die Spareinlagen aus ihren Diensteinkünften herrühren. Dieser Zusammenhang vermag jedoch den Zinsen aus den Spareinlagen nicht den Charakter von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu verleihen. Denn gemäß § 20 Abs.1 Z.4 EStG. gehören Zinsen aus Einlagen und-Guthaben bei Sparkassen, Banken und anderen Kreditanstalten grundsätzlich zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Sie sind bloß ausnahmsweise gemäß § 20 Abs.3 EStG. den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen, soweit sie zu diesen Einkünften gehören. Dagegen ist eine Zurechnung von Zinsen aus Spareinlagen zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit vom Gesetz nicht vorgesehen. Zinsen aus Spareinlagen können daher in keinem Fall Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit darstellen, was auch im vorliegenden 2all ihre Herausnahme aus der Zusammenveranlagung gemäß § 26 Abs. 3 EStG1953 (in der ursprünglichen Fassung) hinderte.
2. Zu den für minderjährige Kinder in Anspruch genommenen Beträgen für Sonderausgaben:
Gemäß § 10 Abs. 2 EStG sind für den Abzug von Sonderausgaben bestimmte Höchstbeträge vorgesehen, die sich um je S 1.000e- für die Ehefrau und für jedes Kind im Sinne des § 32 Abs.4 Z.4 EStG erhöhen. Soweit sich die Erhöhung nach der Zahl, der Kinder bemißt, tritt sie nur ein, wenn die Kinder mit dem Steuerpflichtigen zusammen veranlagt werden oder wenn es sich um volljährige Kinder handelt, für die dem Steuerpflichtigen Kinderermäßigung gewährt wird.
Dieser Gesetzestext läßt eindeutig erkennen, daß es dem Gesetzgeber - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht darum geht, die betreffende Begünstigung jedem Steuerpflichtigen zuzuerkennen, der hinsichtlich eines minderjährigen Kindes Anspruch auf Kinderermäßigung hat, da sonst zweifellos nicht die Fassung „wenn die Kinder mit dem Steuerpflichtigen zusammen veranlagt werden“ gewählt worden wäre. Der Entstehungsgeschichte dieser Gesetzesstelle, welche bis auf das deutsche Einkommensteuergesetz 1934 zurückgeht, läßt sich vielmehr entnehmen, daß die strittige Vorschrift auf dem. Gedanken gegründet war, daß die Haushaltsgemeinschaft steuerrechtlich eine Einheit bildet, was nicht nur die Zusammenrechnung der Einkünfte der in der Haushaltsgemeinschaft vereinigten Personen, sondern auch eine gewisse Berücksichtigung der Personenzahl beim Abzug von Sonderausgaben zig» Folge hatte. Dabei wurden schon seit dem Einkommensteuergesetz 1934 großjährige Kinder, für welche zwar eine Zusammenveranlagung nach § 27 EStG nicht in Frage kam, bei Errechnung der Sonderausgaben-Höchstgrenze den minderjährigen Kind ein gleichgestellt, wenn dem Steuerpflichtigen für sie Kinder-ermäßigung zustand. Dies war damals der einzige Fall der Kinderermäßigung wegen Kostenübernahme, während bei minderjährigen Kindern ausschließlich die Zugehörigkeit zum Haushalt des Steuerpflichtigen die Kinderermäßigung nach sich zog. Es gab somit damals auch noch nicht die Möglichkeit, daß für dasselbe minderjährige Kind sowohl wegen Haushaltszugehörigkeit wie auch wegen Kostenübernahme von zwei verschiedenen Personen Kinderermäßigung in Anspruch genommen werden konnte. Diese Möglichkeit wurde erst durch das Einkommensteueränderungsgesetz vom 17. Februar 1939, DRGBl. I S 283, geschaffen, das die Kinderermäßigung für minderjährige Angehörige wegen Kostenübernahme einführte (vgl. hiezu die Ausführungen im Reichssteuerblatt 1939, S 315).
Dagegen hat man damals die im § 10 Abs. 2 EStG für zusammen veranlagte Kinder vorgesehene Erhöhung des Betrages für Sonderausgaben bewußt nicht auch auf jene minderjährigen Angehörigen ausgedehnt, hinsichtlich deren dem Steuerpflichtigen eine Kinderermäßigung nur wegen Kostenübernahme zusteht, weil man offenbar eine doppelte Inanspruchnahme der Sonderausgaben-Begünstigung durch mehrere Personen vermeiden wollte. Für diese Bestimmung blieb vielmehr nach wie vor bei minderjährigen Kindern die Tatsache der Zusammenveranlagung das maßgebliche Merkmal, Der Beschwerdeführer irrt daher, wenn er meint, daß nach dem wahren Willen des Gesetzgebers die Kinderermäßigung in der strittigen Frage das entscheidende Kriterium darstelle.
Es kann aber auch der weiteren Ansicht des Beschwerdeführers, daß die bei seiner geschiedenen Frau lebenden Kinder als seinem Haushalte zugehörig anzusehen seien, nicht beigepflichtet werden. Denn gemäß § 27 Abs. 2 EStG gehört ein minderjähriges Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen, wenn es unter der Leitung des Steuerpflichtigen dessen Wohnung teilt oder sich mit seiner Einwilligung außerhalb der Wohnung zu anderen als Erwerbszwecken aufhält. Dabei ist den Worten „unter der Leitung des Steuerpflichtigen“ bzw. “mit seiner Einwilligung“ eindeutig zu entnehmen, daß das minderjährige Kind sich in der Erziehungsgewalt des Steuerpflichtigen befinden muß. Wird dagegen im Falle der Ehescheidung ein Kind einem Elternteil überlassen (§ 142 ABGB), so steht das Recht und die Pflicht der Erziehung ausschließlich diesem Elternteil zu (vgl. Schwind, Kommentar zum österreichischen Eherecht S.39). Im vorliegenden Falle wurden aber die Kinder unbestrittenermaßen der geschiedenen Ehefrau des Steuerpflichtigen zugesprochen; sie stehen daher nicht mehr in der Erziehungsgewalt des Steuerpflichtigen und sind demnach auch nicht als Angehörige
seines Haushaltes im Sinne des § 27 Abs.2 EStG. anzusehen. Die belangte Behörde hat somit die Zugehörigkeit der Kinder des Steuerpflichtigen zu dessen Haushalt mit Recht verneint, ohne daß ihr dabei ein Verfahrensmangel unterlaufen wäre; denn der Umstand, daß der Beschwerdeführer für die Kosten der Verpflegung, Bekleidung und Erziehung seiner Kinder voll aufkomme, war für die einzig maßgebliche Frage der Haushaltszugehörigkeit der Kinder rechtlich bedeutungslos und mußte daher nicht erhoben werden.
Die vorliegende Beschwerde war demnach gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 21. September 1962
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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