Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Ondraczek und die Räte Dr. Porias, Dr. Dorazil, Dr. Eichler und Dr. Kaupp als Richter, im Beisein des Sektionsrates Dr. Heinzl als Schriftführer, über die Beschwerde des Dr. AE in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 22.Februar 1960, Zl. GA VIII 1593 1959, betreffend Erstattung einer Eingabenstempelgebühr, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hatte im Vollmachtsnamen eines Klienten beim Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde eingebracht, die sich gegen einen Bescheid in einer Verwaltungsstrafsache gerichtet hatte. Die Kanzlei des Verwaltungsgerichtshofes hatte den Beschwerdeführer zur Anbringung von Stempelmarken im Betrage von 24 S auf der Beschwerdeschrift verhalten. Am 14. September 1959 richtete der Beschwerdeführer an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien den Antrag, ihm die in Stempelmarken entrichtete Eingabengebühr zu vergüten, da die Beschwerdesache eine nach dem Gesetze „vor allen Behörden gebührenfreie“ Verwaltungsstrafsache betroffen habe. Mit Bescheid des Finanzamtes vom 18. November 1959 wurde der Beitrag abgewiesen, da Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 1 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 257/1957 (GebG) gebührenpflichtig seien und die Ausnahmebestimmung des § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 7 dieses Gesetzes nicht zum Zuge komme.
Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, die die Finanzlandesdirektion mit Bescheid vom 22. Februar 1960 aus folgenden Erwägungen als unbegründet abwies. Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof unterlägen grundsätzlich der im § 14 TP 6 GebG vorgesehenen Gebühr, wie sich aus der Befreiungsbestimmung des § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 1 GebG ergebe und zwar auch dann, wenn für das vorangegangene Verwaltungsverfahren eine Gebührenfreiheit vorgesehen war. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sei ein Gerichts- und kein Verwaltungsverfahren. Befreiungen, die im Verwaltungsstrafverfahren zum Zuge kommen, könnten in einem gerichtlichen Verfahren und auch für „Verwaltungsgerichtshofbeschwerden“ nicht gewährt werden.
Gegen diesen Bescheid der Finanzlandesdirektion richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 14 TP. 6 Abs. 5 Z. 7 GebG im wesentlichen sein Vorbringen im Beschwerdeverfahren wiederholt.
Diese Beschwerde ist nicht begründet. Denn nach § 14. TP. 6 Abs. 5 Z. 7 GebG sind nur Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren (ausgenommen in Privatanklagesachen), und nicht etwa, wie der Beschwerdeführer in Verkennung des Gesetzes meint, Eingaben in Verwaltungsstrafsachen, von der Eingabengebühr befreit. Nun ist zwar unbestritten, daß der Bescheid, gegen den sich die vom Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde im Streitfalle gerichtet hat, in einem Verwaltungsstrafverfahren ergangen ist. Dieses Verwaltungsstrafverfahren ist aber mit der Erlassung des letztinstanzlichen Strafbescheides abgeschlossen worden. Durch die Erhebung der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 BVG gegen den Bescheid der letzten Verwaltungsinstanz wurde nicht das Verwaltungsstrafverfahren fortgesetzt, sondern ein neues, und zwar ein gerichtliches Verfahren - eben das vor dem Verwaltungsgerichtshof - eingeleitet. Die Eingabe, die der Beschwerdeführer gestempelt hatte, war demnach nicht eine Eingabe in einem Verwaltungsstrafverfahren im Sinne des § 14 TP. 6 Abs. 5 Z. 7 GebG, sondern eine solche an ein Gericht im Sinne des § 14 TP. 6 Abs. 5 Z. 1 GebG. Nach der letztgenannten Gesetzesstelle sind zwar auch Eingaben an Gerichte grundsätzlich gebührenfrei, doch sind von dieser Gebührenfreiheit Eingaben an den Verfassungsgerichtshof und an den Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich ausgenommen. Die Abgabenschuld bestand daher im Streitfalle zu Recht. Ein für Stempelmarken entrichteter Betrag ist aber gemäß § 7 Abs. 2 der Stempelmarkenverordnung, BGBl. Nr. 143/1955, nur soweit zu erstatten, als eine Abgabenschuld nicht besteht. Demnach war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 wie im Spruche zu entscheiden.
Wien, am 26. September 1960
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden