Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Ondraczek als Vorsitzenden und die Räte Dr. Porias, Dr. Dorazil, Dr. Eichler und Dr. Kaupp als Richter, im Beisein des Sektionsrates Dr. Klein als Schriftführer, über die Beschwerde des H und der M H in R gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 21. Oktober 1959, Zl. GA.VIII/ 1066/8/1959, betreffend Rückerstattung einer Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Auf Grund des Kauf- und Übergabsvertrages vom 24. Juli 1953 haben die Beschwerdeführer von den Eheleuten K und L R. in H. eine Landwirtschaft samt dem lebenden und toten Inventar um einen (in bestimmter Weise wertgesicherten) Übernahmepreis von S 85.000,-- und um weitere bestimmt bezeichnete Ausgedingsleistungen erworben. Nach Inhalt des Vertrages sollten von den Beschwerdeführern bis 1. Jänner 1954 auf den Übernahmepreis bei Terminverlust S 15.000,-- und sodann bis zu jedem folgenden 1. Jänner je S 10.000,-- entrichtet werden. Der Übernahmepreis (bzw. der Restbetrag) sollte ab 1. Jänner 1954 mit 5 v.H. verzinst und die Zinsen sollten halbjährig im Nachhinein bezahlt werden. Im Punkt VII des Vertrages verpflichteten sich die Beschwerdeführer, den Übernahmepreis an die Übergeber samt den jeweils aushaftenden Zinsen fristgerecht zu bezahlen, die übergebenen Liegenschaften weder vertraglich zu belasten noch auch zuzulassen, daß sie im Exekutionswege belastet werden. Im Falle, daß die Beschwerdeführer auch nur eine der Fälligkeiten nicht einhalten sollten oder daß die Wirtschaft, sei es vertraglich oder im Weg eines exekutiven Pfandrechtes (wenn auch nur mit einer einzigen Satzpost) belastet werden sollte, behielten sich die Übergeber für sich oder ihre Erben das Recht vor, die ersatzlose Rückstellung der Landwirtschaft im gegebenen Zustande zu begehren. Mit Bescheid des zuständigen Finanzamtes vom 9. Dezember 1953 wurde den Beschwerdeführern für diesen Erwerbsvorgang eine Grunderwerbsteuer in Höhe von S 8.940,40 vorgeschrieben und nach Inhalt der Verwaltungsakten auch bezahlt. Mit Antrag vom 22. Jänner 1958 begehrten die Beschwerdeführer vom Finanzamte die Rückerstattung der entrichteten Abgabe mit der Begründung, sie hätten die Landwirtschaft zufolge gerichtlichen Vergleiches an die Übergeber zurückgestellt. Sie seien in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, hätten die vereinbarten Zahlungstermine nicht eingehalten und die Übergeber hätten daraufhin von ihrem Rechte der Vertragsauflösung Gebrauch gemacht und die Rückstellung der Liegenschaft im Klagewege begehrt. Der Rechtsstreit - die Klage ist am 27. Oktober 1955 beim Bezirksgerichte H. eingebracht worden - sei durch einen vor diesem Gericht abgeschlossenen Vergleich vom 3. Dezember 1957 beendet worden. Darin hätten sich die Beschwerdeführer zur Rückgabe der ihnen übergebenen Liegenschaften samt Vieh- und Maschinenbestand Zug um Zug gegen die Bezahlung eines Betrages von S 50.000,-- (nach Inhalt des Vergleiches auch noch eines weiteren Betrages von S 6.500,--) verpflichtet. Das Finanzamt lehnte die Rückerstattung der Grunderwerbsteuer unter Hinweis auf § 20 Abs. 5 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955, BGBl.Nr. 140/1955 (GrEStG), und mit der Feststellung ab, daß der seinerzeitige Übergabsvertrag nicht ordnungsgemäß angezeigt worden sei und die Voraussetzungen einer Erstattung der Steuer daher nicht vorlagen. Eine gegen diese Entscheidung erhobene Berufung wies die Finanzlandesdirektion mit Bescheid vom 14. November 1958 als unbegründet ab. Sie führte aus, der Kauf- und Übergabsvertrag vom 24. Juli 1953 sei nicht ordnungsgemäß, d.h. nicht rechtzeitig zur Steuerbemessung angezeigt worden und der Vergleich vom 3. Dezember 1957 sei überdies nicht innerhalb zweier Jahre nach der Entstehung der Steuerpflicht geschlossen worden. Die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z. 1 GrEStG komme also nicht zum Zuge.
Der Verwaltungsgerichtshof - in der Sache durch die Beschwerdeführer angerufen = hat diese Rechtsmittelentscheidung jedoch mit seinem Erkenntnisse vom 11. Mai 1959, Zl. 47/59, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben. Er hat in seiner Begründung zunächst darauf hingewiesen, daß sich die Beschwerdeführer auf § 20 Abs. 1 Z. 2 GrEStG gestützt haben. Er hat weiter ausgeführt: Wenn der Veräußerer auf Grund eines Rechtsanspruches wegen Nichterfüllung der Vertragsbedingungen die Rückgabe der Liegenschaft begehrt und der Erwerbsvorgang aus diesem Grunde rückgängig gemacht wird, dann sei es gleichgültig, ob sich der Erwerber diesem Begehren fügt, ohne daß es zu einer Klage kommt, oder ob der Veräußerer auf Rückgabe klagt und ein Urteil im Sinne seines Klagebegehrens erwirkt oder ob endlich im Zug eines solchen Rechtsstreites ein gerichtliches Urteil dadurch erspart wird, daß nunmehr der Beklagte sich in einem Vergleiche dem Anspruche des Klägers fügt. Nur dürfe es sich nicht um gestellte Behauptungen der Parteien handeln, mit denen eine nach dem Gesetze nicht gebührende Begünstigung erschlichen werde. Eine solche Erschleichung habe die belangte Behörde offensichtlich vermutet, weil sie sich darauf berufen habe, daß die Beschwerdeführer im Zeitpunkte der Einbringung der Klage mit ihren vertraglichen Leistungen überhaupt nicht und im Zeitpunkte des Vergleichsabschlusses nur mit S 1.000,-- im Rückstande gewesen seien und daß sie überdies die Liegenschaft nicht ohne Gegenleistung zurückgestellt haben, während sie auf Grund des seinerzeitigen Vertrages bei Zahlungsverzug zur entschädigungslosen Rückgabe der Liegenschaft, also unter Verfall der bereits geleisteten Zahlungen, verpflichtet gewesen seien. Die Beschwerdeführer hätten aber im Verwaltungsverfahren vorgebracht, sie hätten zwar beim Vertragsabschluß als Anzahlung einen höheren Betrag geleistet als in der Vertragsurkunde angegeben gewesen sei, sie hätten dies aber auch im Rechtsstreit (einredeweise) geltend gemacht. Wenn der Kläger dessenungeachtet auf der Verpflichtung der Beschwerdeführer zur Rückgabe der Liegenschaft bestanden habe und der Vergleich erst nach ungefähr zweijähriger Dauer des Rechtsstreites zustande gekommen sei, so wäre es Pflicht der Behörde gewesen, sich durch Befragung der Parteien und durch Einsicht in den Streitakt Klarheit darüber zu verschaffen, weshalb der Kläger dennoch auf der Rückgabe der Liegenschaft bestanden habe. Der Einwand der Beschwerdeführer, die bei Vertragsabschluß geleistete Mehrzahlung sei erst auf die letzten Kaufpreisraten anzurechnen gewesen, sodaß sich an der Fälligkeit der früheren Kaufpreisraten nichts geändert habe, hätten die Beschwerdeführer allerdings erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof behauptet. Es zeige sich also, daß infolge der Verletzung der Ermittlungspflicht durch die Behörde möglicherweise ein für die Beurteilung der Streitsache sehr wesentlicher Umstand ungeklärt geblieben ist. Weiter hätte der Behörde auch auffallen müssen, daß die im Vertrag enthaltene Rücktrittsklausel (Verfall der bisherigen Leistungen) mit der Vorschrift des § 921 ABGB, die im Fall eines Rücktrittes vom Vertrag eine Bereicherung des einen oder des anderen Vertragsteiles verbietet, nicht in Einklang zu bringen sei, und daß die im gerichtlichen Vergleiche vom Veräußerer gegenüber den Beschwerdeführern übernommenen Leistungen daher sehr wohl den Zweck verfolgt haben könnten, den Bedingungen zu entsprechen, an die das Gesetz die Ausübung eines Rücktrittsrechtes knüpft. Die belangte Behörde hätte also keineswegs ohne Durchführung weiterer Ermittlungen und ohne Würdigung der von den Beschwerdeführern vorgebrachten Tatsachen die Erstattung der Grunderwerbsteuer rundweg ablehnen dürfen.
Im fortgesetzten Verfahren haben die Beschwerdeführer zunächst eine schriftliche Äußerung abgegeben und darin ausgeführt, daß die Veräußerer an sie, und zwar noch vor der Unterfertigung des Vertrages mit der Bitte herangetreten seien, ihnen einen Betrag von S 50.000,-- sofort zu bezahlen, da ein Sohn der Veräußerer kurz vor der Eheschließung gestanden sei und Geld dringend benötigt worden sei. Die Beschwerdeführer hätten sich hiezu, da sie Geld aus dem Verkauf einer eigenen Liegenschaft erwartet hätten, bereit erklärt und hätten S 34.000,-- bezahlt. Der Rest von S 16.000,-- hätte nach Erhalt des Restkaufpreises für die eigene Wirtschaft unabhängig von den im Vertrage vereinbarten Raten bezahlt werden sollen. Der Gesamtbetrag von S 50.000,-- habe vereinbarungsgemäß auf die letzten vertraglichen Kaufpreisraten verrechnet werden sollen. Die Veräußerer hätten, weil sie bei jenem Notar, der beim Vertragsabschluß intervenieren sollte, Honorarschulden hatten, gebeten, dem Notar von dieser Vereinbarung nichts zu sagen. Deshalb sei diese Vereinbarung nicht in die Vertragsurkunde aufgenommen worden Bald nach Abschluß des Vertrages sei es zwischen den Vertragspartnern zu Meinungsverschiedenheiten gekommen, sodaß sich die Beschwerdeführer fortan streng an den schriftlichen Vertrag zu halten gedachten und die fälligen Teilzahlungen mit der Vorauszahlung abrechnen wollten. Selbst so sei es ihnen aber nicht gelungen, die vertraglich festgelegten Raten einzuhalten, sodaß die Verkäufer gemäß Punkt VII des Vertrages von ihrem Rücktrittsrechte Gebrauch gemacht und auf Rückgabe der Liegenschaft geklagt hätten. Zur Zeit des Vergleichsabschlusses habe der Rückstand S 23.600,-- betragen. Dazu komme noch, daß sich die Veräußerer auf eine mündliche Vereinbarung gestützt haben, nach welcher die Beschwerdeführer unabhängig von den vertraglichen Raten noch S 16.000,-- zu bezahlen gehabt hätten, sodaß nach Berechnung der Veräußerer die Beschwerdeführer mit einem Betrage von S 39.600,-- im Rückstande gewesen seien. Die Klage der Veräußerer sei zwar in erster Instanz abgewiesen worden, doch habe der Oberste Gerichtshof dieses Urteil aufgehoben und entschieden, daß die von den Beschwerdeführern erbrachten Leistungen bei Geltendmachung des Rücktrittsrechtes allerdings zurückzuzahlen sein werden, doch könne-dies auch bei einem der Klage stattgebenden Urteile berücksichtigt werden. In weiterer Folge hätten die Beschwerdeführer im Rechtsstreite zwar einredeweise versucht, die erbrachte Vorauszahlung auf den Rückstand aufzurechnen, doch seien sie mit dieser Behauptung im Widerspruch sowohl zu den Behauptungen der Kläger als auch zum Inhalte der mündlichen Vereinbarung gestanden. Zur Vermeidung jedes weiteren Prozeßrisikos seien sie daher gezwungen gewesen, sich dem auf Punkt VII des Vertrages gestützten Rückstellungsbegehren der Kläger in einem gerichtlichen Vergleiche zu fügen. Nach Einsicht in den zwischen den Vertragspartnern beim Bezirksgerichte H. geführten Prozeßakt gelangte die belangte Behörde zu den nachfolgenden Feststellungen, die sie den Beschwerdeführern am 3. September 1959 vorhielt: Im gerichtlichen Verfahren seien Zeugenbeweise nicht durchgeführt worden, der einzige vernommene Zeuge G S. habe nämlich keine Angaben in der Sache machen können. Die Streitsache sei im übrigen durch Vergleich beendet worden. Es könne also zur Beurteilung der Frage, ob der Kauf tatsächlich auf Grund eines Rechtsanspruches rückgängig gemacht wurde, nur das Parteivorbringen herangezogen werden. Die Kläger (Veräußerer) hätten die Behauptung aufgestellt, daß der Kaufpreis für die Landwirtschaft nicht mit S 85.000,--, sondern auf Grund einer zusätzlichen mündlichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien mit S 135.000,-- festgesetzt worden sei. Dieses Vorbringen sei von den Beschwerdeführern bestritten worden. Es müsse daher davon ausgegangen werden, daß nur ein Barkaufpreis von S 85.000,-- vereinbart wurde. Damit sei aber der Behauptung der Verkäufer, die Beträge von S 34.000,-- und S 14.000,-- (die Beschwerdeführer haben, was unbestritten ist, neben den S 34.000,-- nicht die ursprünglich vorgesehenen S 16.000,--, sondern nur S 14.000,-- sozusagen vorausbezahlt) seien nicht auf die beurkundeten Raten anzurechnen, der Boden entzogen. Den Angaben der Beschwerdeführer sei auch deswegen mehr Glauben zu schenken, weil in einem von den Verkäufern gegen die Beschwerdeführer angestrengten Ehrenbeleidigungsprozeß (die Beschwerdeführer haben die Behauptung aufgestellt, die Verkäufer seien unglaubwürdig) die Beschwerdeführer rechtskräftig freigesprochen worden seien. Die Beschwerdeführer hätten im Laufe des Gerichtsprozesses dargetan, daß die Vereinbarung im Kaufvertrag über die Zahlung der Raten nicht dem beiderseitigen Parteiwillen entsprochen habe. Die Raten seien nur über Verlangen des Notars in den Kaufvertrag aufgenommen worden, obwohl der Erstkläger K R. erklärt habe, die Vertragsteile hätten sich diesbezüglich geeinigt, und es brauche nichts darüber schriftlich aufgenommen werden. Als die Beschwerdeführer geäußert hätten, sie müßten die Raten aus dem Ertrage der Landwirtschaft abstatten, habe der Notar die Beschwerdeführer vor Mißernten gewarnt. Darauf habe der Erstkläger erklärt, hiefür sei mündlich vorgesorgt worden. Die Beschwerdeführer hätten die behauptete mündliche Vereinbarung auch genau geschildert und dargetan, daß die Veräußerer wegen der bevorstehenden Heirat ihres Sohnes eine Vorauszahlung in Höhe von S 50.000,-- verlangt hätten. Den Rest auf den Kaufpreis von S 85.000,-- hätten die Kläger bis Ende 1960 verlangt. Außerdem sei schriftlich vereinbart worden, daß der Kaufpreis in Jahresraten abzustatten sei, so wie es die Wirtschaft „trage“. Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer in der Gerichtsverhandlung vom 16. Mai 1957 habe der Erstkläger gesagt, es seien im schriftlichen Vertrage Raten vereinbart worden. Für das Verhältnis zwischen den Streitteilen hätten aber die mündlichen Vereinbarungen zu gelten. Im vorbereitenden Schriftsatze vom 28. November 1955 sei eine Barzahlung von S 58.546,65 (S 74.782,55 abzüglich Ärztekosten von S 191,90 und S 16.044,-- für Ausgedinge) angegeben. Laut Verhandlungsprotokoll vom 16. Mai 1957 seien einschließlich der Ärztekosten von S 7.000,-- Gegenleistungen in Höhe von S 85.547,55 erbracht worden. Die Jahresrate 1957 und die Zinsen 1956 seien wegen Nichtannahme durch die Kläger nicht bezahlt worden. Während die Kläger immer behauptet hätten, die Zahlung von S 34.000,-- und S 14.000,-- sei auf den Mehrkaufpreis von S 50.000,-- anzurechnen, also nicht behauptet hätten, die Vorauszahlungen seien nur auf die letzten Raten zu verrechnen, hätten die Beschwerdeführer ihrerseits im Prozeß niemals behauptet, daß die beurkundeten Raten neben der Vorauszahlung einzuhalten seien. Sie hätten vielmehr immer wieder betont, daß auf Grund der mündlichen Vereinbarung, „so wie es die Wirtschaft trägt“, die laufenden Raten auf die Vorauszahlung anzurechnen seien, wenn die Beschwerdeführer im Notstande seien. Als Notstand sei von den Beschwerdeführern geltend gemacht worden: Die zwei von den Veräußerern übernommenen Kühe hätten wegen Unterernährung (aus Verschulden der Kläger) geschlachtet werden müssen; ein Pferd habe zum Kilopreise von S 4,-- verkauft werden müssen, weil es ein Schläger gewesen sei; für eine unbrauchbare Häckselmaschine habe eine neue gekauft werden müssen; eine unbrauchbare Häuflmaschine habe zum Eisenpreise verkauft werden und eine neue angeschafft werden müssen; die Kleemaschine sei unbrauchbar geworden; es seien keine Futtervorräte vorhanden gewesen; für Krankenkosten des Erstklägers seien S 7.000,-- zu bezahlen gewesen. Es könne daher nach dem Vorbringen der Parteien, da die Behauptung eines Mehrkaufpreises von S 50.000,-- als nicht „zu Recht bestehend“ anzusehen sei, ein Rücktrittsgrund nach Punkt VII des Vertrages nicht vorgelegen sein. Es müsse vielmehr angenommen werden, daß die Beschwerdeführer trotzdem in die Vertragsauflösung eingewilligt haben, weil sie mit dem Zustande der Wirtschaft nicht zufrieden gewesen seien und das Verhältnis zwischen den Vertragsteilen unleidlich geworden sei. Nach dem vorbereitenden Schriftsatze vom 29. November 1957 hätten die Beschwerdeführer die heruntergekommene Wirtschaft viel billiger haben können, sie wäre schon mit dem vereinbarten Ausgedinge überzahlt. Abschließend ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführer um Mitteilung, wie der Vergleichsbetrag von S 50.000,-- errechnet worden sei.
In ihrer Äußerung vom 9. Oktober 1959 bekräftigten die Beschwerdeführer noch einmal, daß der Kaufpreis für die Landwirtschaft nur S 85.000,-- betragen habe und ein Mehrpreis von S 50.000,-- nicht vereinbart worden sei. Von Bedeutung sei somit allein, wie die Vorauszahlung von S 34.000,-- sowie die mündlich vereinbarte weitere Vorauszahlung von S 16.000,-- zu verrechnen gewesen sei. Dieser Restbetrag von S 16.000,-- sei von den Beschwerdeführern nicht bezahlt worden, weil sie im Hinblick auf die bereits eingetretenen Unstimmigkeiten mit den Klägern nur mehr die „vertraglichen Raten“ (gemeint sind offenbar die schriftlich festgelegten Teilzahlungen) hätten einhalten wollen. Dies sei ihnen aber unmöglich geworden. Es ergebe sich daher die Frage, ob und unter welchen Umständen die Vorauszahlung von S 34.000,-- auf die vertraglich vereinbarten Leistungen habe verrechnet werden können. Der Rückstand auf die schriftlich vereinbarten Raten habe nach Berechnung der Beschwerdeführer im Zeitpunkte des Vergleichsabschlusses S 23.600,--, nach Berechnung der Kläger und dem Inhalte der mündlichen Vereinbarung (unter Hinzurechnung der oben erwähnten S 16.000,--) S 39.600,-- betragen. Die Klage habe die Existenz der Beschwerdeführer gefährdet. Die Beschwerdeführer hätten versucht, den Besitz zu erhalten; schließlich sei zwei Jahre prozessiert worden. Die Haupteinwendung habe die Nichtigkeit des Vertragspunktes VII betroffen. Nebenbei sei einredeweise versucht worden, die Vorauszahlung von S 34.000,-- auf den Rückstand zu verrechnen und Notstand geltend zu machen. Entsprechend den tatsächlich getroffenen mündlichen Vereinbarungen hätte die Vorauszahlung auf die letzten schriftlich festgelegten Raten angerechnet werden sollen. Die Beschwerdeführer hätten vorgebracht, daß sie im Fall eines Notstandes berechtigt wären, die Vorauszahlung schon auf die früheren Raten in Anrechnung zu bringen und sie hätten auch einige Umstände angeführt, die einen gewissen Notstand gerechtfertigt hätten. Nachdem die Haupteinwendung der Beschwerdeführer gegen die Sittenwidrigkeit des Punktes VII zusammengebrochen sei, seien sie prozeßtechnisch gezwungen gewesen, für die übrigen Einwendungen Beweise zu erbringen. Zum Beweise für den Inhalt der mündlichen Vereinbarungen seien sie alle auf die Parteienvernehmung angewiesen gewesen, während die Kläger daneben auch noch ihre Kinder J und M R. als Zeugen geführt hätten. Es sei unsicher gewesen, wem der Streitrichter mehr Glauben geschenkt hätte. Es wäre daher zu befürchten gewesen, daß die Beschwerdeführer in einen Beweisnotstand gerieten. Außerdem seien sie gezwungen gewesen, den von ihnen behaupteten Notstand zu beweisen. Nach allem habe daher die Gefahr bestanden, daß sie den Prozeß verlieren. Deswegen hätten sie den Vergleich geschlossen. Der Vergleichsbetrag sei wie folgt berechnet worden:
Die Barzahlung auf den Kaufpreis, die Ärztekosten und die Kosten eines Ehrenbeleidigungsprozesses, die vereinbarungsgemäß auf den Kaufpreis anzurechnen gewesen seien, hätten S 74.294,05 ausgemacht. Bei Aufhebung des Vertrages hätten die Kläger den Beschwerdeführern diesen Betrag zu ersetzen gehabt, während ihnen die Nutzungen zu vergüten gewesen wären. Die Nutzungen der Jahre 1953 bis 1955 seien durch die Ausgedingsleistungen als abgegolten anzusehen. Für die Jahre 1956 und 1957 sei ein Betrag von S 20.000,-- zu verrechnen, sodaß die Beschwerdeführer von den Klägern einen Betrag von S 54.294,05 verlangt hätten. Schließlich habe man sich auf S 50.000,-- geeignigt, wobei jede Partei ihre Kosten selbst zu bezahlen gehabt habe. Die Länge des Prozesses und die hohen Kosten, die daraus entstanden seien, ließen erkennen, daß die Beschwerdeführer nicht die Absicht gehabt hätten, freiwillig auf die Landwirtschaft zu verzichten.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen „Mangelhaftigkeit und Gesetzwidrigkeit“ angefochtenen Bescheide vom 21. Oktober 1959 hat die Finanzlandesdirektion die Beschwerde der Beschwerdeführer zum zweiten Mal als unbegründet abgewiesen. Der Begründung dieses Bescheides ist zu entnehmen: Maßgebend für die Beurteilung, ob im Streitfall ein Erstattungsanspruch nach § 20 Abs. 1 Z. 2 GrEStG gegeben ist, sei die Feststellung, ob der Rückerwerb sich auf das im Vertragspunkte VII vereinbarte Rücktrittsrecht gründet. Dies wäre aber nur der Fall gewesen, wenn die Beschwerdeführer mit einer Ratenzahlung oder Zinsenzahlung im Rückstande gewesen wären. Das Recht des Rücktrittes sei von den Verkäufern mit Schreiben vom 13. September 1955 geltend gemacht worden. Auf diesen Zeitpunkt wäre daher das Soll und Haben abzustellen. Nach der Darstellung in der Klage und in dem von den Beschwerdeführern als Beklagten verfaßten vorbereitenden Schriftsatze hätten die bis zu diesem Zeitpunkte durch die Beschwerdeführer geleisteten Zahlungen betragen:
Wollte man jedoch der Meinung sein, daß der Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses am 3. Dezember 1957 maßgeblich sei, ergäbe sich, daß bis dahin von den Beschwerdeführern noch weitere S 3.670,-- bezahlt worden sind, sodaß von den Beschwerdeführern bis zum späteren Zeitpunkt insgesamt S 64.221,65 bezahlt worden seien.
Demgegenüber wären noch bis zum 1. Jänner 1956 S 10.000,-- und bis zum 1. Jänner 1957 weitere S 10.000,-- sowie die Zinsen in Höhe von S 6.000,--, zusammen somit S 56.000,-- zu bezahlen gewesen, sodaß bis zum 3. Dezember 1957 von den Beschwerdeführern in Wirklichkeit mehr als erforderlich geleistet worden sei. Im Rechtsstreite hätten die Kläger behauptet, daß die Zahlungen von S 34.000,-- und S 14.000,-- nicht auf die im Vertrage vereinbarten Raten, sondern auf den nicht beurkundeten, aber mündlich vorgesehenen zusätzlichen Kaufpreis zu leisten gewesen seien. Im Verwaltungsverfahren hätten die Beschwerdeführer demgegenüber behauptet, die erwähnten Beträge wären auf die letzten Raten zu verrechnen gewesen. Über die im Prozeß aufgestellten beiderseitigen Parteienbehauptungen sei ein Beweisverfahren nicht durchgeführt, sondern vor Durchführung der vorgesehenen Beweise ein Vergleich geschlossen worden. Zur Beurteilung stünde daher nur das beiderseitige Parteienvorbringen zur Verfügung. Den Angaben der Kläger, die allerdings durch deren Sohn und deren Schwiegertochter als Zeugen bestätigt worden seien, sei weniger Glauben zu schenken. Es sei anzunehmen, daß die Behauptung, die Beträge in Höhe von S 34.000,-- und S 14.000,-- seien nicht auf die beurkundeten Raten zu verrechnen gewesen, nur zur Stützung des Klagebegehrens aufgestellt worden sei. Dazu sei es auch notwendig gewesen, eine Selbstanzeige zu erstatten. Den Aussagen von Sohn und Schwiegertochter der Kläger könne im Hinblick auf die nahen Verwandtschaftsverhältnisse nicht volle Beweiskraft zuerkannt werden. Es müsse angenommen werden, daß ein zusätzlicher Kaufpreis nicht vereinbart worden sei. Die Beschwerdeführer hätten aber im gerichtlichen Verfahren angegeben, daß sie nicht im Verzuge seien. Sie hätten sich in diesem Verfahren nicht auf eine Vereinbarung des Inhaltes gestützt, daß die Leistung der S 34.000,-- und der S 16.000,-- auf die letzten Raten des Übernahmepreises zu verrechnen sei. Nun sei es zwar verständlich, daß die Beschwerdeführer eine solche Vereinbarung im gerichtlichen Verfahren nicht behaupteten, doch seien ihre nunmehrigen Angaben im Verwaltungsverfahren, daß eine solche Vereinbarung sehr wohl getroffen worden sei, nicht glaubwürdig, zumal die Beschwerdeführer in ihren im gerichtlichen Verfahren erstatteten Schriftsätzen eine ganz genaue Schilderung der mündlichen Vereinbarungen über die Bezahlung gegeben hätten, die eine Vereinbarung, wonach die Vorauszahlungen auf die letzten Raten anzurechnen seien, ausschlössen. Folgerichtig sei daher die Vorauszahlung, wie die Beschwerdeführer auch in ihrem vorbereitenden Schriftsatze vom 28. November 1955 ausgeführt hätten, nur insoweit auf die letzten Raten zu verrechnen, als sie nicht für die früheren Raten verbraucht wurde. Schließlich verstehe man unter einer Vorauszahlung laufender Verpflichtungen die vorzeitige Erfüllung der zeitlich zunächst liegenden Verbindlichkeiten, nicht aber die Erfüllung einer nach vorhergehenden Raten erst später fälligen Rate. Die Beschwerdeführer hätten im fortgesetzten Verfahren behauptet, mit einem Betrage von S 23.600,-- im Rückstande gewesen zu sein, ohne darzutun, wie sie diese Ziffer errechnet haben. Ein Rückstand sei aber nach den behördlichen Feststellungen nicht gegeben gewesen. Die Beschwerdeführer hätten zwar die Raten für 1956 und 1957 nicht bezahlt. Dieser Rückstand sei jedoch durch die Vorauszahlungen gedeckt. In der mündlichen Verhandlung vor Gericht am 6. Juni 1956 hätten die Kläger angegeben, daß sie die Rate für 1956 nicht angenommen haben. Ebenso hätten die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am l6. Mai 1957 eingewendet, daß die Kläger die Raten 1956 und 1957 nicht angenommen haben. Die nunmehrige Behauptung, der Betrag von S 16.000,-- als Vorauszahlung neben der Vorauszahlung in Höhe von S 34.000,-- sei nicht bezahlt worden, stehe im Widerspruch nicht nur zum Vorbringen der Beschwerdeführer im Prozeß, sondern auch zum Vorbringen der Kläger. Es seien zwar nicht S 16.000,--, sondern S 14.000,-- bezahlt worden. Der Unterschiedsbetrag von S 2.000,-- sei aber unbeachtlich, weil nach der gegebenen Aufstellung trotzdem eine Überzahlung vorliege und ein Rücktrittsrecht der Kläger wegen Nichtbezahlung der Vorauszahlungen weder ausbedungen noch behauptet worden sei. Nach dem Gesagten sei der streitige Vertrag nicht nach Punkt VII aufgelöst worden. Welche anderen Gründe für seine Auflösung maßgebend gewesen sind, sei für die Anwendung des § 20 GrEStG. ohne Bedeutung. Die Behauptung der Beschwerdeführer, sie hätten wegen des Beweisnotstandes auf die Fortsetzung des Prozesses verzichtet, sei nicht stichhältig. Einmal habe das Steuerstrafverfahren gezeigt, daß der Umstand, daß die Anzeiger den Sohn und die Schwiegertochter neben ihren eigenen Angaben als Zeugen geführt haben, nicht ausgereicht habe, um die Annahme der Vereinbarung eines höheren als des beurkundeten Kaufpreises zu begründen. Aus dem Beweisbeschluß in der mündlichen Verhandlung vom 5. November 1957 gehe hervor, daß auch neutrale Zeugen vorgesehen gewesen seien. Außerdem bedeute der Abschluß des Vergleiches aus prozeßökonomischen Gründen noch nicht, daß die Liegenschaften auf Grund des nach Punkt VII des Vertrages bestehenden Rücktrittsrechtes zurückgegeben worden seien. Bedenke man, daß nicht nur ein Kaufpreis zu zahlen gewesen sei, sondern den Käufern auch das Wohnrecht im verkauften Haus und das Recht auf den Bezug verschiedener Naturalleistungen zugestanden seien, dann liege es auf der Hand, daß nach der jahrelangen Prozeßführung und den damit verbundenen Begleiterscheinungen das gegenseitige Verhältnis sich so schlecht gestaltet habe, daß ein Zusammenleben mit den Verkäufern für die Beschwerdeführer untragbar erschienen sei. Im Steuerstrafverfahren hätten die Beschwerdeführer im Schriftsatze vom 17. April 1957 Vorkommnisse geschildert, die leicht verstehen ließen, daß die Beschwerdeführer mit den Verkäufern nichts mehr zu tun haben wollten. Darüber hinaus lasse das Vorbringen der Beschwerdeführer im Prozeß erkennen, daß sie der Kauf nicht befriedigt habe. Deshalb sei es erklärlich, daß die Beschwerdeführer die Gelegenheit benutzt und sich nicht mehr gesträubt hätten, den Verkauf rückgängig zu machen.
In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde wird als entscheidend hingestellt, wie die Vorauszahlung von S 34.000,-- zu verrechnen war und ob die Zahlung von S 14.000,-- als Zahlung auf die schriftlich festgelegten Raten oder als Teilzahlung auf die mündlich vereinbarte weitere Vorauszahlung von S 16.000,-- anzurechnen war. Die Beschwerdeführer bringen vor, sie hätten im Zivilrechtsstreit und im Verwaltungsverfahren wiederholt vorgebracht, daß die Vorauszahlung auf Wunsch der Kläger, die wegen der bevorstehenden Hochzeit ihres Sohnes dringend Geld benötigt hätten, vereinbart worden sei. Der Vertragsverfasser habe hievon nichts erfahren sollen, weil er größere Honorarforderungen an die Verkäufer zu stellen gehabt habe. Es seien daher die Raten, wie beim Notar besprochen, im Vertrage festgehalten worden. Das Guthaben aus der Vorauszahlung habe zum Schluß verrechnet werden sollen. Die Beschwerdeführer hätten, wenn besondere wirtschaftliche Unglücksfälle sie in eine Notlage setzten und die Einhaltung der Ratenzahlungen verhinderten, auf das Guthaben zurückgreifen dürfen. Die belangte Behörde habe sich über dieses Vorbringen hinweggesetzt. Sie habe eine Vereinbarung festgestellt, von der weder die Beschwerdeführer noch die Kläger jemals gesprochen hätten. Daß das Vorbringen der Beschwerdeführer im Zivilrechtsstreite zur Widerlegung des nunmehrigen Vorbringens der Beschwerdeführer nicht herangezogen werden könne, habe die belangte Behörde anerkannt. Es sei dies auch selbstverständlich, weil die Beschwerdeführer im Rechtsstreite nicht von vornherein hätten Tatsachen vorbringen können, die den Klageanspruch bestätigt und zum Verluste des Prozesses geführt hätten. Dazu wären sie erst bei der Parteienvernehmung verpflichtet gewesen. Es habe keine Veranlassung bestanden - und es sei hiefür auch kein Beweis vorhanden -, festzustellen, daß der Vergleich nur deshalb geschlossen wurde, damit die Beschwerdeführer von den Klägern loskommen, und weil sie mit der Wirtschaft ohnehin nicht zufrieden gewesen seien. Wenn diese Absicht bestanden hätte, wäre es gar nicht notwendig gewesen den Prozeß so lange zu führen. Die Beschwerdeführer hätten gleich zu dessen Beginn ein Versäumungsurteil provozieren können. In Wahrheit komme es nicht darauf an, ob die Beschwerdeführer - objektiv gesehen - tatsächlich verpflichtet gewesen wären, die Wirtschaft zurückzustellen, und die Veräußerer wirklich den Prozeß gewonnen hätten, sondern einzig und allein darauf, ob sie sich schließlich dem von den Klägern behaupteten Anspruch auf Rückstellung der Landwirtschaft nach Punkt VII des Vertrages gefügt haben, sei es aus welchen Gründen immer und gleichgültig in welcher Form. Im Beschwerdefalle könne wohl nicht im entferntesten auch nur der Verdacht aufkommen, daß das Klagebegehren der Veräußerer und die Unterwerfung der Beschwerdeführer im Vergleich nur „gestellte Behauptungen“ gewesen wären. Es würde jeglicher Lebenserfahrung widersprechen, wenn man behaupten würde, dem für die Beschwerdeführer kostenreichen Vergleich lägen gestellte Behauptungen zugrund, er sei nur zur Erschleichung steuerlicher Begünstigungen abgeschlossen worden. Bei richtiger Beurteilung des gesamten Akteninhaltes könne in dem Vergleiche nichts anderes erblickt werden, als ein Unterwerfen unter den Klagsanspruch, und zwar aus prozeßökonomischen Gründen. Eine sichere Voraussage über den Prozeßausgang habe im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses niemand abgeben können. Das Gesetz habe die Beschwerdeführer nicht gezwungen, einen als gewagt erscheinenden Prozeß fortzusetzen und erhebliche Kosten auf sich zu nehmen, nur um die Begünstigung des § 20 Abs. l Z. 2 GrEStG nicht zu verlieren. Die Schlußfolgerung der belangten Behörde, der Vergleich könne nur als Vereinbarung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 1 GrEStG aufgefaßt werden, sei daher rechtsirrig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Die Beschwerdeführer stützen sich auf die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z. 2 GrEStG, derzufolge im Zusammenhalte mit Absatz 4 der gleichen Gesetzesstelle eine für einen Erwerbsvorgang bereits entrichtete Grunderwerbsteuer rückzuvergüten ist, wenn die Vertragsbedingungen, unter denen der Erwerb einer Liegenschaft stattfand, nicht erfüllt werden und der Erwerbsvorgang deshalb auf Grund eines Rechtsanspruches rückgängig gemacht wird. Sie hatten im Verwaltungsverfahren behauptet, daß sie mit den von ihnen im Vertrage vom 24. Juli 1953 übernommenen finanziellen Leistungen in Verzug geraten seien, und daß dieser Vertrag deshalb auf Grund des von den Veräußerern angestrengten Zivilprozesses aufgelöst worden sei. Die belangte Behörde hatte demgegenüber festgestellt, daß die Beschwerdeführer eine Vorauszahlung in Höhe von S 34.000,-- geleistet haben, die es ausschließe, daß die Beschwerdeführer mit ihren finanziellen vertraglichen Verpflichtungen im Verzuge waren. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Vorentscheidung vom 11. Mai 1959 ausgesprochen, daß sich die belangte Behörde bei dieser Sachlage durch Befragung der Parteien und durch Einsicht in den Streitakt Klarheit darüber zu verschaffen gehabt hätte, weshalb die Kläger dennoch auf der Rückgabe der Liegenschaft bestanden haben. Die belangte Behörde hat nun durch Einsicht in den Streitakt festgestellt, daß die Kläger den Prozeß trotz der Vorauszahlung von S 34.000,-- durch die Beschwerdeführer fortgeführt haben, weil sie das Vorliegen einer zusätzlichen mündlichen Vereinbarung behauptet haben, wonach sich die Beschwerdeführer zur Zahlung eines baren Übernahmepreises von S 135.000,-- und nicht - wie schriftlich festgelegt - von nur S 85.000,-- verpflichtet hätten. Nach dem Vorbringen der Kläger hätte daher die Vorauszahlung von S 34.000,-- und eine weitere Vorauszahlung von S 14.000,-- auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem mündlich vereinbarten Übernahmepreis und dem schriftlich festgelegten Betrage von S 85.000,-- verrechnet werden sollen. Die Vereinbarung eines höheren Übernahmepreises als S 85.000,-- haben aber die Beschwerdeführer sowohl im Gerichtsstreit als auch im Verwaltungsverfahren bestritten und auch die belangte Behörde ist - im Einklang mit den Angaben der Beschwerdeführer - nunmehr davon ausgegangen, daß der Übernahmepreis, zu dessen Zahlung sich die Beschwerdeführer verpflichtet haben, S 85.000,-- betragen hat. Strittig ist daher nur mehr die Art der Verrechnung der von den Beschwerdeführern unbestrittenermaßen geleisteten Vorauszahlungen von zusammen S 48.000,-- (S 34.000,-- + S 14.000,--). Wäre es nämlich richtig, daß diese Vorauszahlungen auf die letzten nach dem Vertrage vom 24. Juli 1953 zu leistenden Raten anzurechnen gewesen sind, dann wäre den Beschwerdeführern Recht zu geben, andernfalls hätte aber ein Zahlungsrückstand der Beschwerdeführer nicht bestanden und es wäre sodann auch nicht der Anwendungsfall des § 20 Abs. 1 Z. 2 GrEStG gegeben, demzufolge in anderen als den Fällen der Z. 1 dieser Gesetzesstelle eine Rückvergütung der Grunderwerbsteuer nur dann möglich ist, wenn die Vertragsbedingungen nicht erfüllt werden und der Erwerbsvorgang deshalb auf Grund eines Rechtsanspruches (im vorliegenden Falle gestützt auf Punkt VII des Vertrages) rückgängig gemacht wird. Die belangte Behörde hat, was im übrigen unbestritten ist, festgestellt, daß der Vertrag, keine Vereinbarungen über eine von den Beschwerdeführern zu leistende Vorauszahlung auf den Übernahmepreis wiedergibt. Wenn die Beschwerdeführer demgegenüber behaupten, daß von den Vertragsparteien mündlich ein zusätzliches Übereinkommen des Inhaltes beschlossen worden sei, daß die Beschwerdeführer Vorauszahlungen auf den Übernahmepreis zu leisten hätten, und daß diese nur auf die letzten Raten anzurechnen seien, so wäre es Sache der Beschwerdeführer gewesen, das behauptete mündliche Übereinkommen über die Anrechnung der Vorauszahlungen zu beweisen. Einen solchen Beweis haben die Beschwerdeführer nach Inhalt der Verwaltungsakten weder erbracht noch überhaupt angetreten. Wenn die belangte Behörde diesem Vorbringen der Beschwerdeführer an sich keinen Glauben geschenkt hat, weil es nicht nur dem Vorbringen der Beschwerdeführer im Gerichtsprozeß, sondern auch dem Vorbringen der Kläger in diesem Verfahren widerspricht, so vermochte der Verwaltungsgerichtshof dem nicht entgegenzutreten. Denn der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berufen, Beweise zu würdigen (ausgenommen bei Säumnisbeschwerden nach Artikel 132 B
Wien, am 10. Mai 1960
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