Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Ehrhart als Vorsitzenden und die Räte Dr. Werner, Dr. Borotha, Dr. Vejborny und Dr. Hrdlitzka als Richter, im Beisein des Landesregierungsrates Dr. Riemer als Schriftführer, über die Beschwerde des Dr. K V in W gegen die Bauoberbehörde für Wien, Bescheid des Wiener Magistrates Abt.64 im selbständigen Wirkungsbereich vom 13. September 1951, Zl. 2742/51, betreffend Vorschreibung des Ersatzes von Sprengkosten, nach durchgeführter öffentlicher Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Oskar Hammerle, und des Vertreters der belangten Behörde, Obermagistratsrat Dr. F K, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Sachverhalt, der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegt, ist dem Gerichtshof aus dem Verfahren bekannt, das mit dem Erkenntnis vom 26. Mai 1951, Zl. 586/50, abgeschlossen wurde. Mit diesem Erkenntnis wurde ein Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung wegen Gesetzwidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben, mit dem dem heutigen Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Eigentümer der Liegenschaft W, H gasse x, der Auftrag erteilt wurde, die für die Sprengung des durch Kriegsereignisse zerstörten Hauses aufgelaufenen Kosten in der Höhe von S 9.750'72 zuzüglich gesetzlicher Säumniszinsen und einen Unkostenbeitrag zu bezahlen. Nunmehr hat die Bauoberbehörde für Wien den Bescheid des Wiener Magistrates Abt.36 vom 12. Mai 1949 dahin abgeändert, dass der Auftrag zum Ersatz der Kosten ausschliesslich auf die Bestimmungen des § 129 Abs. 6 der Bauordnung für Wien gegründet, im übrigen aber die Berufung abgewiesen wurde.
Mit der vorliegenden, rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird dieser Berufungsbescheid wegen inhaltlicher Gesetzwidrigkeit und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes stützt sich auf folgende Erwägungen:
Der Beschwerdeführer vermeint die Gesetzwidrigkeit des Bescheides zunächst aus dem Umstand ableiten zu können, dass er im Zeitpunkte der Durchführung der Sicherungsmassnahmen nicht der grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft gewesen wäre; er wäre daher nicht zum Ersatz der rosten verpflichtet. Der gleichen Argumentation dient die Verweisung auf § 1 Abs. 3 des Ersten Rückstellungsgesetzes, wonach nach der Entziehung erworbene dingliche Rechte wirkungslos seien, soweit sie nicht vom geschädigten Eigentümer im Zuge des Rückstellungsverfahrens anerkannt würden. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet diese rechtliche Beurteilung für unzutreffend.
Zunächst ist davon auszugehen, dass das gegenständliche Haus durch die Kriegsereignisse schwerst beschädigt und dass der damalige Eigentümer am 19. Februar 1946 gemäss § 129 Abs. 4 der Bauordnung für Wien beauftragt wurde, die notwendigen Sicherungsmassnahmen zu treffen und alle einsturzgefährlichen Bauteile abtragen zu lassen. Im Zuge der weiteren baupolizeilichen Verfolgung dieser Angelegenheit dem baupolizeilichen Auftrag war nicht entsprochen worden kam es dann am 27. Februar 1947 zur Sprengung der Hausruine. Die belangte Behörde beruft sich nun in ihrer Gegenschrift darauf, dass alle aus dem Baurecht mit einer Liegenschaft in Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten eine „in rem Wirkung“ hätten. So wie aus einer Baubewilligung nicht nur der Bauwerber berechtigt werde, sondern auch jeder Nachfolger im Eigentum, träfen auch die mit dem Bestand einer Baulichkeit verbundenen Pflichten jeden Eigentümer, ohne dass es der Erlassung eines Bescheides zur Geltendmachung dieser Pflichten bedürfte. Wenn daher ein baupolizeilicher Auftrag wegen Nichterfüllung im Wege des verwaltungsbehördlichen Zwanges durchgeführt wurde, dann müssten auch alle aus dieser Durchführung erfliessenden Verpflichtungen den jeweiligen Eigentümer treffen. Der gleiche Grundsatz müsse auch gelten, wenn die Behörde auf Grund des § 129 Abs. 6 der Bauordnung für Wien Sicherungsmassnahmen als notstandspolizeiliche Massnahmen durchführe. Die durch eine solche Massnahme verursachten Kosten träfen nicht nur denjenigen, der im Zeitpunkte der Durchführung Eigentümer der Liegenschaft gewesen wäre, sondern jeden Nachfolger im Rechte. Der Verwaltungsgerichtshof pflichtet diesen Ausführungen bei. Er verweist auf seine ständige Rechtsprechung, die wie die belangte Behörde richtig darstellt von der Auffassung getragen ist, dass die Verpflichtungen des Hauseigentümers, die in der Bauordnung oder in auf Grund der Bauordnung erlassenen Verfügungen der Baubehörde begründet sind, auf dem Hause (Liegenschaft) haften und durch Veränderungen im Eigentum nicht berührt werden. Was im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. November 1908, Slg.Nr. 6287 (A), unter Bezugnahme auf die Prager Bauordnung ausgeführt ist, gilt auch heute noch. Der Zweck der Bauordnung und der auf Grund derselben erfliessenden Entscheidungen ist so heisst es dort, für das Bauobjekt jene Bedingungen festzusetzen, unter welchen diese mit den öffentlichen Rücksichten vereinbarlich erscheinen. Hieraus ergibt sich, dass durch die Bauordnung und die auf Grund derselben ergangenen Entscheidungen der Baubehörde keineswegs Verpflichtungen für bestimmte physische Personen, sondern Bedingungen für das Objekt selbst geschaffen und gesetzt werden, welche einzuhalten und zu erfüllen jedermann obliegt, welcher Eigentümer des Bauobjektes wird. Dies gilt nicht nur vom Baukonsens, vielmehr auch von jenen Aufträgen, durch welche auf die Erfüllung der den Hauseigentümern nach der Bauordnung bezüglich der Erhaltung bestehender Objekte obliegenden Verpflichtungen gedrungen wird. In seinem Erkenntnis vom 21. Oktober 1910, Slg.Nr. 7657 (A), hat der Gerichtshof diese Gedankenführung noch in der Richtung erweitert, dass baupolizeiliche Aufträge jedem Eigentümer des Hauses gegenüber „wirksam bleiben und vollstreckbar“ sind. Dass zur Vollstreckung auch die Durchführung der aufgetragenen Arbeiten im Wege der Ersatzvornahme gehört, kann angesichts der Bestimmung des . wohl nicht in Abrede gestellt werden. Die Vollstreckung durch Ersatzvornahme lässt einen Anspruch auf Tragung der Vollstreckungskosten gegenüber dem Hauseigentümer entstehen. Auch er trifft im Falle eines Eigentumswechsels in der Zeit zwischen der Durchführung der Ersatzausführung und der Kostenvorschreibung den Eigentümer im Zeitpunkte der bescheidmässigen Vorschreibung der Kosten. Der Gerichtshof hat keine Bedenken, das Prinzip der dinglichen Wirkung auch auf die Verpflichtung des Hauseigentümers zur Tragung der Kosten anzuwenden, die durch die Vollstreckungsmassnahmen entstanden sind, die die Baubehörde nach § 129 Abs. 6 der Bauordnung für Wien vorgenommen hat. In seinem Erkenntnis vom 7. Dezember 1933, Slg.Nr. 17788 (A), hat er keinen Zweifel darüber gelassen, dass die Kosten, die der Baubehörde aus notstandspolizeilichen Anordnungen erwachsen, die Hauseigentümer belasten. Rechtlich liegt dieser Fall nicht anders, als wenn die Kosten der Baubehörde deshalb erwachsen, weil sie einen baupolizeilichen Auftrag unter Anwendung der Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckt hat. Der Beschwerdeführer kann daher seine Verpflichtung zum Kostenersatz nicht unter Hinweis darauf, dass er im Zeitpunkte der Sprengung noch nicht der Eigentümer der Liegenschaft gewesen wäre, ablehnen.
Der Hinweis auf das erste Rückstellungsgesetz geht fehl. Es handelt sich nicht um die Einbringung einer nach privat rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilenden Forderung, sondern um eine im öffentlichen Recht wurzelnde Forderung, die insofern einen dinglichen Charakter besitzt, als sie auf der Liegenschaft haftet. Von einem dinglichen Recht kann jedoch nicht gesprochen werden.
Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen die Vorschreibung eines Zinsenersatzes und eines Unkostenbeitrages. Demgegenüber verweist die belangte Behörde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 1931, Slg.Nr. 16510 (A). In diesem Erkenntnis ist ausgesprochen und näher begründet, dass die Bestimmungen der §§ 1333 und 1334 ABGB. über die Verzugszinsen auch auf vermögensrechtliche Ansprüche anzuwenden sind, die auf einem öffentlich rechtlichen Titel beruhen, soferne nicht andere gesetzliche Bestimmungen unmittelbar oder sinngemäss Anwendung zu finden haben. Angesichts dieser Rechtsprechung und des Umstandes, dass es sich im vorliegenden Fall um einen öffentlich rechtlichen, auf § 129 Abs. 6 der Bauordnung für Wien beruhenden Anspruch handelt und andere gesetzliche Vorschriften, welche die Zuerkennung von Verzugszinsen ausschlössen oder anders regeln, nicht bestehen, finde der Gerichtshof keinen Anlass, die Vorschreibung der Verzugszinsen als gesetzwidrige Massnahme zu bezeichnen. Anders verhält es sich jedoch mit dem Unkostenbeitrag. Seine Vorschreibung ist ohne gesetzliche Grundlage geschehen. Es handelt sich um einen Verwaltungsaufwand, den die Behörde von Amts wegen zu tragen hat.
Die Ausführungen der Beschwerde über den Kostenersatz nach Massgabe der Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Geschäftsführung ohne Auftrag gehen ins Leere, weil die Kostenvorschreibung wie ausgeführt auf einen öffentlich rechtlichen Titel gestützt und im Verwaltungsverfahren vorgenommen wurde.
Schliesslich bekämpft der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid unter dem Gesichtspunkt, dass die Voraussetzungen für die Verfügung der Sprengung der Hausruine in Form einer notstandspolizeilichen Massnahme nach § 129 Abs. 6 der Bauordnung für Wien nicht vorgelegen wären. Die Anordnung gemäss § 129 Abs. 6 wäre nur dann zulässig gewesen, wenn zur Auftragserteilung selbst keine Zeit mehr vorhanden gewesen wäre. Diese Voraussetzung sei nicht gegeben gewesen, weil einerseits der Hausverwalter stets erreichbar gewesen wäre, anderseits vom Tage der Verhandlung über die beabsichtigte Sprengung bis zur Durchführung der Sprengung 2 1/2 Monate verflossen wären. Wenn die Behörde an Stelle der Abtragung einzelner einsturzgefährlicher Teile die Sprengung des ganzen Objektes für notwendig hielt, hätte sie einen neuen darauf gerichteten Bescheid erlassen müssen. Für die Annahme der Verschlechterung des Bauzustandes nach Erlassung des Bescheides vom 19. Februar 1946 fehle jede aktenmässige Unterlage. Die belangte Behörde erwidert hierauf in ihrer Gegenschrift: Es sei zutreffend, dass im Februar 1946 die damals bestandene Gefahr mit der Durchführung von Sicherungsmassnahmen und der Abtragung der einsturzgefährlichen Bauteile zu beseitigen gewesen wäre. Da aber der Eigentümer diesem Auftrag nicht nachgekommen wäre und sich der Zustand der Gebäuderuine weiter verschlechtert hätte, wäre im Dezember 1946 der gefahrdrohende Zustand ein solcher geworden, dass die Beseitigung dieser Gefahr nur mehr durch eine Totalsprengung möglich war. Da die Behörde ferner auf Grund des bisherigen Verhaltens des Eigentümers habe annehmen können, dass auch ein Auftrag auf Sprengung des Gebäudes nicht durchgeführt werden würde, die Beseitigung der Ruine aber in kürzester Frist unerlässlich gewesen wäre, hätte sie sich entschlossen, die Sprengung als notstandspolizeiliche Massnahme durchzuführen. Allein schon diese Ausführungen zeigen, dass die Behörde sich auf das Vorliegen eines Notstandes nicht berufen kann. Der Gerichtshof hat in seinen Erkenntnissen vom 19. Juni 1950, Slg.Nr. 1548 (A) und 1550 (A), und vom 26. Juni 1950, Slg.Nr. 1569 (A), das Wesen der Notstandspolizei dahingehend erläutert, dass in einer Verwaltungsangelegenheit behördlicher Zwang ohne Einhaltung des Parteiengehörs und ohne Erlassung eines Bescheides zur Erreichung eines bestimmten Zustandes angewendet wird. Das Handeln der Behörde muss durch eine unmittelbar drohende Gefahr ausgelöst sein, wobei die Dringlichkeit der Beseitigung der Gefahr derart ist, dass keine Zeit mehr bleibt, um den vom Eingriff bedrohten Eigentümer anzuhören, ihm durch Bescheid einen Auftrag zu erteilen und den Bescheid unter Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu vollstrecken. Unter Zugrundelegung dieser Begriffsmerkmale kann auf einen Fall behauptet werden, dass die Situation, in der sich die Baubehörde befunden hatte, ein schlagartig einsetzendes Vorgehen der Behörde erfordert hätte. Es wäre immerhin genügend Zeit gewesen, einen über den ursprünglichen Auftrag hinausgehenden Auftrag zu erlassen und diesen nach Aberkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich einer allfälligen Berufung im Wege der Ersatzvornahme zu vollstrecken. Diesen durch die Verfahrensgesetze gebotenen Weg hat die Behörde erster Instanz nicht beschritten. Sie hat vielmehr Massnahmen vorgenommen, die sie hinterher, jedoch, wie die vorstehenden Überlegungen gezeigt haben, zu Unrecht als Akte der Notstandspolizei nach § 129 Abs. 6 der Bauordnung für Wien erklärte. Aus dem Gesagten folgt, dass die Kostenvorschreibung unter Berufung auf § 129 Abs. 6 nicht vorgenommen werden durfte. Sie war gesetzwidrig. Ebenso gesetzwidrig war die Aufrechterhaltung der Vorschreibung durch die belangte Behörde. Deren Bescheid war demgemäss wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben (.).
Wien, 7. Juli 1952
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