Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des WS in W, gegen die Polizeidirektion Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur, wegen Verletzung der persönlichen Freiheit und des Eigentums, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer wurde am 9. Februar 1949 als Lenker eines Kraftwagens von einer Polizeistreife, wegen Übertretung verkehrspolizeilicher Vorschriften festgenommen und dem Polizeikommissariat überstellt. Bei diesem Anlass seien ihm nach des Vorbringen der Beschwerde Traveller Checks im Werte von 300 USA Dollars, ein silbernes Feuerzeug und zwei Schachteln Zigaretten abhanden gekommen. Hierin erblickte der Beschwerdeführer eine Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und zwar in seiner persönlichen Freiheit und in seinem Eigentum und erhob zur Zl. B 69/49 Beschwerde gemäss Artikel 144 B. VG. an den Verfassungsgerichtshof mit dem Eventualantrag auf Abtretung der Beschwerde gemäss Artikel 144, Abs. 2, B. VG. an den Verwaltungsgerichtshof.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. Juni 1949, O. Nr. 5, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und sie im Sinne des Eventualantrages gemäss Artikel 144, Abs. 2, B.VG. und § 87, Abs. 3, VfGG. dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Der Gerichtshof hat erwogen:
Nach Artikel 130, Abs. 1, B.VG, erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden, womit Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden behauptet wird. Im vorliegenden Fall behauptet der Beschwerdeführer gar nicht, durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Er könnte dies auch gar nicht tun, denn die Amtshandlung, durch die sich der Beschwerdeführer verletzt erachtet, nämlich seine Festnahme unter Gewaltanwendung durch Polizeiorgane, stellt keinen Verwaltungsakt dar, durch den über den Bestand eines Rechtsverhältnisses entschieden oder ein solches durch behördliche Verfügung begründet werden soll. Aber nicht nur dem Inhalt der Amtshandlung nach liegt kein Bescheid im Sinne des § 56 AVG. vor, dessen Anfechtung mit Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof erfolgen könnte. Auch in dem äusseren Tatbestand der Amtshandlung kann schon deshalb niemals der Verwaltungsakt einer Behörde erblickt werden, weil dem einzelnen Sicherheitsorgan in Ausübung polizeilicher Aufgaben nicht der Charakter einer zur Ausübung der staatlichen Hoheitsgewalt berufenen Behörde zukommt.
Noch weniger trifft dies bei der vom Beschwerdeführer behaupteten Verletzung seines Eigentums zu. Wenn anlässlich einer Amtshandlung von Organen des Staates ein solcher Schaden, sei es vorsätzlich oder fahrlässig, zugefügt wird, so kann der Betroffene daraus höchstens zivilrechtliche Ersatzansprüche ableiten.
Da sich die Beschwerde somit wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignet, war sie gemäss § 34, Abs. 1, VWGG. ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 7. Dezember 1949
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