Schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 ergibt sich, dass die Zulassung des Asylverfahrens einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegensteht. Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung bereits hinreichend dazu Stellung genommen, ob nach Zulassung eines Verfahrens eine auf § 5 Abs. 1 AsylG 2005 gestützte Zurückweisung erfolgen könne (vgl. aus vielen VwGH 28.2.2019, Ra 2018/14/0178, mwN). Für eine Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 2005 gilt nichts anderes.
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