Gemäß § 64 Abs. 1 Z 3 iVm § 31 Abs. 2 ZPO darf sich ein im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebener Rechtsanwalt eines Substituten bedienen. Dies hat aufgrund des Verweises in § 61 Abs. 1 VwGG auch für das Verfahren vor dem VwGH zu gelten, zumal insoweit im VwGG auch nicht anderes bestimmt ist (vgl. der Sache nach in diesem Sinn etwa VwGH 14.1.2003, 2002/01/0429, in dem der VwGH keine Bedenken gegen das Einschreiten eines den Verfahrenshelfer substituierenden Rechtsanwalts hatte).
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