Hat das VwG bereits im ersten Rechtsgang eine mündliche Verhandlung durchgeführt, jedoch die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung im fortgesetzten Verfahren unterlassen, ist in einer solchen Konstellation - auch im Anwendungsbereich von Art. 47 GRC bzw. von Art. 6 EMRK - die Relevanz bei Behauptung eines derartigen Verfahrensfehlers darzulegen (VwGH 12.10.2020, Ra 2020/19/0230).
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