Es ist offenkundig, dass der Gesetzgeber eine ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende unrichtige Zustellreihenfolge von dem Verbindungsgebot des § 307 Abs. 1 BAO unterliegenden Bescheiden, die zu der zeitlich vorgelagerten Erlassung der Sachbescheide führte, nicht gewollt hat. Es ist auch davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit, dass durch interne EDV-technische Abläufe ein Auseinanderfallen der Zustellzeitpunkte der gemeinsam genehmigten Bescheide erfolgen kann, nicht bedacht hat. Der VwGH geht daher davon aus, dass durch die Einführung eines derartigen ausschließlich automationsunterstützt vorgenommenen Zustellvorgangs ohne Vorkehrung für daraus resultierende - auf technischen Zufälligkeiten beruhende - unrichtige Zustellreihenfolgen für dem Verbindungsgebot unterliegende Bescheide zu treffen, eine echte (planwidrige) Lücke entstanden ist, welche durch Analogie zu füllen ist, wobei als Analogiebasis die Bestimmung des § 293 BAO heranzuziehen ist. Vor dem Hintergrund des in der BAO etablierten Grundsatzes einer möglichen Richtigstellung bestimmter Fehler ist davon auszugehen, dass die durch die gemeinsame Genehmigung verbundenen und ausschließlich automationsunterstützt zugestellten Bescheide - unabhängig von ihrer tatsächlichen Zustellreihenfolge - als dem Behördenwillen entsprechend gleichzeitig zugestellt gelten.
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