Gemäß § 303 Abs. 1 BAO ist Gegenstand der Wiederaufnahme ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren. Nach § 307 Abs. 1 BAO ist mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheid, unter gleichzeitiger Aufhebung der früheren Sachentscheidung, grundsätzlich die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden. Die Wiederaufnahme des Verfahrens bewirkt gemäß § 307 Abs. 1 BAO daher auch die Aufhebung des früheren Sachbescheides, sodass es eines diesbezüglichen gesonderten Bescheides nicht bedarf (vgl. VwGH 28.10.2008, 2006/15/0102; 22.4.2009, 2006/15/0257, mwN).
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