Die Haftungsfolgen gemäß § 9 BAO treten für sämtliche Pflichtverletzungen (Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten) eines Vertreters, die innerhalb seiner Funktionsperiode erfolgten, ein (bzw. können eintreten). Der Vertreter haftet somit auch für Abgabenausfälle, die nach Beendigung der Vertretertätigkeit eintreten, soweit diese auf vom Vertreter zu verantwortende Pflichtverletzungen während seiner Funktionsperiode zurückzuführen sind (vgl. VwGH 2.9.2025, Ro 2022/13/0007, mwN).
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