§ 351h Abs. 1 und 2 ASVG normieren explizit eine von der Regel des Art. 131 Abs. 1 B-VG abweichende Zuständigkeit des BVwG in ausdrücklich genannten Angelegenheiten bzw in Säumnisfällen in diesen Angelegenheiten. Dass sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ableiten ließe, dass auch eine Zuständigkeit des BVwG in (Säumnis-)Fällen betreffend Anträge auf Feststellung der Zugehörigkeit einer Arzneispezialität zum Erstattungskodex angeordnet ist, ist nicht ersichtlich. Auch ist nicht erkennbar, dass hier eine Rechtslücke besteht. Das Gesetz weist keine Ergänzungsbedürftigkeit auf, zumal Art. 131 Abs. 1 B-VG grundsätzlich eine Auffangkompetenz zu Gunsten der VwG der Länder normiert, weshalb sich bei (Säumnis-)Fällen betreffend Anträge auf Feststellung der Zugehörigkeit einer Arzneispezialität zum Erstattungskodex jedenfalls eine eindeutige Zuständigkeit eines (Landes-)VwG ergibt. Überdies ist auch nicht ersichtlich, dass dem Gesetzgeber nicht klar gewesen wäre, dass er mit der Einschränkung der Zuständigkeit des BVwG auf ausdrücklich genannte Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Erstattungskodex andere Angelegenheiten in diesem Zusammenhang, wie etwa - nach der Rsp. des VwGH unter bestimmten Umständen auch ohne ausdrücklich im Gesetz vorgesehene Regelung sogar zulässige (VwGH 3.12.2025, Ra 2025/12/0080) - Feststellungsanträge nicht in die Zuständigkeit des BVwG fallen.
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