Ra 2026/09/0046 Rn. 1 1 – VwGH Rechtssatz
Wird ein Streitentscheidungsverfahren nach § 14 IFG anstrengt, kann nur ein privater Informationspflichtiger (§ 13 Abs. 1 iVm § 1 Z 5 IFG) in Betracht kommen.
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