Der VwGH ist gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG zur Prüfung einer behaupteten Verletzung des Rechts nach Art. 83 Abs. 2 B-VG auf den gesetzlichen Richter nicht berufen, weil es sich bei diesem Recht um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt (vgl. VwGH 29.1.2020, Ro 2020/07/0001, mwN).
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