Die nach § 32 Abs. 2 VStG erforderliche Verfolgungshandlung ist dann ausreichend, wenn dem Beschuldigten das vorgeworfene Verhalten hinsichtlich aller maßgeblichen Tatbestandselemente vorgehalten wird. Auf eine rechtliche Qualifikation des Verhaltens kommt es im Zusammenhang mit der Verfolgungshandlung nicht an; die Verfolgungshandlung bezieht sich nur auf die Tat selbst, nicht auf deren rechtliche Wertung (vgl. etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2, unter § 32 VStG, E 107 ff, wieder gegebene hg. Rechtsprechung, oder das bereits genannte hg. Erkenntnis vom 25. April 2002, Zl. 2002/07/0024).
(hier: Ein Vorbringen, wonach innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keine ausreichend konkrete verletzte Rechtsnorm angeführt worden sei, ist daher nicht zielführend)
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