Schon der Wortlaut des § 94 Abs. 2 Z 3 BDG 1979, der ausdrücklich auf die Dauer "eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens" abstellt, bringt zum Ausdruck, dass der Zeitraum erfasst werden soll, währenddessen ein Strafverfahren gegen einen bestimmten Täter bei Gericht geführt wird. Ein Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 32 Abs. 2 VStG wird mit der ersten von der Behörde gegen den Beschuldigten gerichteten Verfolgungshandlung eingeleitet (VwGH 31.5.1990, 86/09/0200).
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