Hat sich der Beschuldigte einer schweren Dienstpflichtverletzung im Sinn des § 77 Abs. 3 DO 1994 schuldig gemacht, ist eine Berücksichtigung spezialpräventiver Gründe sowie der Erschwerungs- als auch der Milderungsgründe - anders als im Fall § 93 Abs. 1 BDG 1979 (VwGH 21.10.2022, Ro 2022/09/0007) - gesetzlich ausdrücklich nicht vorgesehen.
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