§ 34 Abs. 1 VwGVG stellt für den Beginn der Entscheidungspflicht des VwG auf die Vorlage der Beschwerde durch die Behörde, bei der sie einzubringen war, ab. Diese ist nach § 14 Abs. 2 VwGVG bzw. § 15 Abs. 2 VwGVG verpflichtet, eine bei ihr eingebrachte Beschwerde in einer in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles angemessenen Zeit, die die Übermittlung faktisch in Anspruch nimmt, dem VwG vorzulegen (VwGH 10.4.2025, Ra 2024/03/0116).
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