Sowohl § 12 VwGVG, wonach Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das VwG bei der belangten Behörde einzubringen sind, als auch § 14 Abs. 2 VwGVG (bei Absehen von einer Beschwerdevorentscheidung) bzw. § 15 Abs. 2 VwGVG (aufgrund eines Vorlageantrags) stellen auf eine Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die Behörde an das VwG ab. Mit der Vorlage ist den Parteien mitzuteilen, dass ab dieser, Schriftsätze direkt beim VwG einzubringen sind.
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