Das IFG enthält in § 14 Abs. 2 IFG eine Frist, die der Informationswerber einzuhalten hat. Zur Klärung der Frage, wie die Wortfolge "binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist zur Informationserteilung" in § 14 Abs. 2 IFG zu verstehen ist, ist darauf hinzuweisen, dass § 14 Abs. 2 IFG nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut gerade nicht auf eine dem Informationssuchenden übermittelte Entscheidung abstellt, mit der der Zugang zur Information verweigert wird. Vielmehr wird - auch zur Erfassung jener Sachverhalte, in denen ein Informationspflichtiger auf ein Informationsersuchen gar nicht reagiert - vom Gesetzgeber eine allgemeine Regelung statuiert: Es wird darauf abgestellt, dass die Frist zur Informationserteilung abgelaufen sein muss. Gerechnet von diesem Tag an beginnt der Fristenlauf des § 14 Abs. 2 IFG. Für eine weitergehende, teleologische Auslegung dahingehend, dass der Fristenlauf anders berechnet werden könnte, besteht angesichts des klaren und eindeutigen Wortlautes des § 14 Abs. 2 IFG ("binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist zur Informationserteilung") kein Anlass. Dem Gesetz ist gerade nicht zu entnehmen, dass fristauslösendes Ereignis bei privaten Informationspflichtigen die Zustellung einer die Information versagenden Mitteilung ist. Damit wird bestimmten Informationswerbern auch keine "Fristverlängerung" gewährt: Anknüpfungspunkt der Prüfung der Rechtzeitigkeit ist vielmehr in jedem Fall der Ablauf jener Frist, innerhalb derer die Information gewährt oder verweigert werden muss.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden