Nur der Spruch einer Entscheidung, nicht aber deren Gründe können in Rechtskraft erwachsen. Die Begründung der Entscheidung entfaltet nur in besonderen im Gesetz genannten Fällen (Behebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 und 4 VwGVG, Verpflichtung zur Herstellung des Rechtszustandes nach § 28 Abs. 5 und 6 VwGVG, Entscheidungen über Säumnisbeschwerden nach § 28 Abs. 7 VwGVG) bestimmte Bindungswirkungen (vgl. näher etwa VwGH 20.2.2026, Ra 2026/04/0020, mwN).
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