Für die Beurteilung der Frage, ob die Anspruchsvoraussetzungen nach § 16 Abs. 4 RAO erfüllt sind, kommt es allein darauf an, ob der bestellte Verfahrenshelfer die betreffenden Leistungen selbst erbracht (etwa Verhandlungszeiten selbst verrichtet) hat, und damit nicht etwa auch darauf, welches (Verrechnungs-)Verhältnis zwischen dem Verfahrenshelfer und seinem Substituten besteht (VwGH 29.1.2025, Ra 2024/07/0156).
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