Wurde der Wiedereinsetzungsantrag entgegen § 24 Abs. 2 VwGG nicht von einem Rechtsanwalt eingebracht, erübrigt sich ein Auftrag an den Antragsteller, den Wiedereinsetzungsantrag diesbezüglich zu verbessern, wenn der Antrag zweifelsfrei erkennen lässt, dass keine Anhaltspunkte für die Bewilligung der Wiedereinsetzung gegeben sind und diese somit auch nach Behebung des Formgebrechens ausgeschlossen wäre (VwGH 10.6.2025, Ra 2025/01/0105).
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