Die Beurteilung, ob ein Verfahren von Amts wegen wieder aufgenommen wird, liegt im Ermessen der Behörde bzw. des VwG. Ein Rechtsanspruch auf amtswegige Wiederaufnahme besteht nicht (vgl. VwGH 26.2.2015, Ra 2014/07/0103, mwN). Das Nichterfolgen einer amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinn des § 32 Abs. 3 VwGVG konnte den Revisionswerber somit nicht in seinen Rechten verletzen.
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