Da das BStMG in Gesetzgebung und Vollziehung in den Kompetenzbereich des Bundes fällt, war der Antrag des Revisionswerbers, das Land Vorarlberg zum Aufwandersatz zu verpflichten, abzuweisen (vgl. in diesem Sinne etwa VwGH 18.3.2026, Ra 2025/11/0027, zum Impfschadengesetz).
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