Der Gesetzgeber hatte bei der Verwendung des Begriffs "Betriebsraums" in § 52 Abs. 2 GewO 1973 die Betriebsräumlichkeiten eines Gastgewerbes vor Augen, das typischerweise die Anwesenheit des Gastgewerbetreibenden bzw. dessen Mitarbeiter voraussetzt (vgl. VwGH 15.4.2026, Ra 2026/04/0008, Rn. 50).
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