Die Bestrafung nach § 367a iVm § 114 erster Satz GewO 1994 setzt die Feststellung des tatsächlichen Ausschanks oder der tatsächlichen Abgabe alkoholischer Getränke an Jugendliche entgegen den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen durch den Gewerbetreibenden selbst oder durch die im Betrieb beschäftigen Personen voraus (vgl. VwGH 30.4.2026, Ra 2026/04/0046, Rn. 17).
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