Stattgebung - Enteignung nach dem Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz - Zwar vermag nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der bloße Verlust (sogar) des Eigentumsrechts auf dem Boden eines Enteigungsverfahrens einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG nicht zu indizieren. Auch eine Entziehung der Nutzung von enteigneten Grundstücksteilen während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof allein kann einen unverhältnismäßigen Nachteil schon deshalb nicht begründen, weil im Falle des Erfolgs der Revision alle Ansprüche auf Geldersatz offenstehen, die die Rechtsordnung dafür einräumt (vgl. jeweils VwGH 23.7.2013, AW 2013/03/0008).
Der vorliegende Fall ist jedoch dadurch gekennzeichnet, dass eine (vorzeitig vollzogene) Enteignung für den Fall, dass die Revisionswerberin mit ihrer Revision durchdringen sollte, nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte, weil das Objekt, auf das sich die enteigneten Bestandrechte beziehen, nicht mehr bestehen würde. Durch die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung liefe der Rechtsschutz durch den Verwaltungsgerichtshof in der Hauptsache damit faktisch leer. Dem kann auch nicht ein dafür zustehender Geldersatz entgegengehalten werden, ist die dauerhafte Entziehung der Bestandrechte gegen Geldentschädigung doch gerade das Verfahrensziel und Ergebnis der verfahrensgegenständlichen Enteignung.
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