§ 52 GewO 1994 regelt Bedingungen für die Gewerbeausübung. Gemäß § 367 Z 15 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu € 2.180,00 zu bestrafen ist, wer - von Ausnahmen abgesehen - ein Gewerbe mittels Automaten entgegen § 52 Abs. 2 GewO 1994 ausübt. Diese Strafbestimmung sanktioniert damit ausdrücklich einen Verstoß gegen die einzuhaltende Vorschrift bei der Ausübung des Gewerbes (vgl. im Gegensatz dazu die Bestimmung des § 367a GewO 1994, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht, "wer entgegen der Bestimmung des § 114 Alkohol ausschenkt oder abgibt [...]" und damit auf eine andere Tathandlung abstellt).
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