Eine Gesamtbetrachtung der Regelungen der GewO 1994 zeigt, dass der Begriff "Betriebsraum" vorwiegend im Zusammenhang mit dem Gastgewerbe Verwendung findet (siehe etwa die Bestimmungen des § 50 Z 11 GewO 1994, § 112 Abs. 2 GewO 1994, § 113 Abs. 7 GewO 1994). Unterstrichen wird dies mit Blick darauf, dass § 197 Abs. 1 GewO 1973 - als Nachfolgeregel des § 1 des BG vom 7. Juli 1922 - die Einschränkung der Verabreichung geistiger Getränke an Jugendliche zunächst nur für Gastgewerbetreibende normierte. Erst die Novelle BGBl. I Nr. 111/2002 erweiterte mit § 114 GewO 1994 die Anwendung dieser Einschränkung auf alle Gewerbetreibenden. Aus diesem Grund ist es naheliegend, dass der Gesetzgeber bei der Verwendung des Begriffs "Betriebsraums" in § 52 Abs. 2 GewO 1973 die Betriebsräumlichkeiten eines Gastgewerbes vor Augen hatte, das typischerweise die Anwesenheit des Gastgewerbetreibenden bzw. dessen Mitarbeiter voraussetzt. So hat etwa das an den Gastgewerbetreibenden gerichtete Gebot des § 112 Abs. 5 GewO 1994, Personen, die durch Trunkenheit, durch ihr sonstiges Verhalten oder ihren Zustand die Ruhe und Ordnung im Betrieb stören, keine alkoholischen Getränke mehr auszuschenken, ganz offensichtlich einen Betrieb in Anwesenheit des Gewerbetreibenden bzw. dessen Personals vor Augen, welchen die Verantwortung für die entsprechende Überwachung der anwesenden Gäste obliegt. Nach § 113 Abs. 7 GewO 1994 wiederum ist den Gästen ein Verweilen im Betriebsraum während der Sperrzeiten - d.h. mit anderen Worten während der präsumtiven Abwesenheit des Gewerbetreibenden bzw. dessen Personals - nicht gestattet. Auch diese Regelung geht von der Bewirtung durch den anwesenden Gastgewerbetreibenden aus.
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