Nach § 52 Abs. 2 Z 2 AVG idF BGBl. I Nr. 82/2025 kann die Behörde (bzw. iVm § 17 VwGVG das VwG) ausnahmsweise anstelle eines Amtssachverständigen unter anderem dann andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen, wenn dies mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist. Eine derartige Besonderheit wäre insbesondere dann gegeben, wenn das der Behörde (bzw. dem VwG) vorliegende Gutachten offensichtlich nicht schlüssig ist oder ihm das Gutachten eines anderen Sachverständigen entgegensteht (vgl. VwGH 25.9.2019, Ra 2018/05/0059, Rn. 49, mwN).
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