Der Umstand, dass der Antragsteller Entscheidungen des VwGH in materiell- oder verfahrensrechtlicher Hinsicht für unrichtig hält, stellt keine Grundlage dafür dar, eine Befangenheit der am Zustandekommen dieser Entscheidungen mitwirkenden Mitglieder des VwGH im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG anzunehmen (vgl. VwGH 28.4.2025, So 2025/03/0004, mwN).
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