Die Registrierung gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 AIFMG stellt ihrer Rechtsnatur nach ein subjektives-öffentliches Recht dar, über welches der Gemeinschuldner selbst verfügungsbefugt ist. Der Masseverwalter ist demnach nicht legitimiert, auf die Registrierung der Gemeinschuldnerin als AIFM zu verzichten (VwGH 16.1.2023, Ra 2022/02/0007).
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