Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des zur Vertretung einer juristischen Person nach außen Berufenen - im aufrechten Insolvenzverfahren ist dies der Insolvenzverwalter - besteht dann, wenn nicht die Verwaltungsvorschriften etwas anderes bestimmen und nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind (VwGH 7.4.2016, Ra 2015/08/0217; VwGH 26.5.1999, 97/09/0177; VwGH 1.7.2010, 2008/09/0307; VwGH 20.11.2008, 2007/09/0288). In der Insolvenz trifft die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit daher grundsätzlich den Masseverwalter. Im ASchG finden sich diesbezüglich keine Sondervorschriften. Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass der Masseverwalter auch die Funktionen des Arbeitgebers auszuüben hat und ihm auch dessen Fürsorgepflicht im Sinne des § 1157 ABGB obliegt.
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