Nach § 10 Abs. 1b StbG kommt es nicht bloß auf das Vorliegen einer "dauerhaften schwerwiegenden Krankheit", sondern darüber hinaus darauf an, dass diese Krankheit für den nicht gesicherten Lebensunterhalt ursächlich ist (vgl. VwGH 16.1.2025, Ra 2025/01/0003 bis 0008, mwN).
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