Mangels ausdrücklicher Regelung einer Befugnis zur Parteienvertretung vor Verwaltungsbehörden und Gerichten ist die Parteienvertretung in einem Verfahren über eine Auskunft aus der Zulassungsevidenz nach § 47 Abs. 2a KFG 1967 zu Erwerbszwecken nicht vom Berechtigungsumfang des Sicherheitsgewerbes iSd § 94 Z 62 GewO 1994 - unter welches u.a. Berufsdetektive fallen - umfasst (vgl. VwGH 28.4.2026, Ra 2025/11/0065, unter Hinweis auf VfGH 15.6.2004, G 263/02, VfSlg. 17.217/2004). Nichts anderes kann hinsichtlich der Parteienvertretung in einem Verfahren nach dem FSG oder dem WaffG gelten.
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