Unterlässt es die Behörde, den Mängelbehebungsauftrag unverzüglich zu erteilen bzw. die Mängelbehebung auf andere Weise zu veranlassen, so ist darauf bei der Prüfung des Verschuldens iSd § 73 Abs. 2 AVG besonders Bedacht zu nehmen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 26.2.2015, 2012/07/0111, mwN).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden