JudikaturVwGH

Ra 2025/21/0109 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
01. Oktober 2025

Die Zulässigkeit der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung setzt nicht notwendiger Weise voraus, dass ihre Effektuierung schon als gewiss feststeht. Die Abschiebung muss sich nach Lage des Falles lediglich mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0080).

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