Bei einer Einreise trotz aufrechten Einreiseverbotes ist nach den Gesetzesmaterialien zu § 120 Abs. 1c FPG (IA 2285/A, 25. GP 75/76) davon auszugehen, dass die für die Erlassung des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblich gewesenen Umstände, insbesondere die vom Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, nach wie vor gegeben sind.
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