Nichtstattgebung - Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG - Mit jener Entscheidung, mit der das Bundesverwaltungsgericht allein jenen Ausspruch der Behörde bestätigt, womit der Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war, gehen als nachteilige Rechtswirkungen - (zumindest) auch - einher, dass bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens die von der Behörde ausgesprochene Rückkehrentscheidung durchführbar wird (§ 16 Abs. 4 BFA-VG iVm § 52 Abs. 8 FPG; das gilt sinngemäß auch für den in § 59 Abs. 6 Z 2 FPG geregelten Fall einer früher erlassenen Rückkehrentscheidung, die vorübergehend nach Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht durchführbar war). Infolgedessen ist der Fremde gemäß § 52 Abs. 8 FPG zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet und er darf gemäß § 46 Abs. 1 FPG (unter den darin genannten Voraussetzungen) abgeschoben werden. Wird nun einer Revision, die sich gegen eine solche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts richtet, die aufschiebende Wirkung zuerkannt, so sind diese für den Revisionswerber nachteiligen Rechtswirkungen bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens suspendiert; im Besonderen jene, die durch die ansonsten gegebene Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung hervorgerufen werden (an dieser Stelle ist aber der Vollständigkeit halber anzumerken, dass ein allenfalls früherer Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Hauptsache regelmäßig dazu führen wird, dass die Frage einer im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestehenden aufschiebenden Wirkung ihre rechtliche Bedeutung verliert, weshalb dann auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Revisionsverfahren - je nach Lage des konkreten Falles - der rechtlichen Bedeutung verlustig gehen kann, weil gemäß § 52 Abs. 8 FPG eine Rückkehrentscheidung nicht nur im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG, sondern auch mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar wird). Anders als das Bundesverwaltungsgericht, das diese Rechtslage in seine Überlegungen nicht einbezogen (und erkennbar lediglich auf die in § 16 Abs. 4 BFA-VG für den Fall des Ergreifens eines Rechtsmittels vorgesehene Frist von sieben Tagen ab Einlangen der Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht abgestellt) hat, meint, ist es sohin in einem Fall wie dem vorliegenden nicht von vornherein ausgeschlossen, einer Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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