Die Revisionswerberin hat Beschwerde gegen eine Erledigung erhoben, die sie als Bescheid qualifiziert hat. Das BFA hat diese Ansicht nicht geteilt und die Beschwerde mangels Vorliegens eines der Anfechtung zugänglichen Bescheides mit einer Beschwerdevorentscheidung zurückgewiesen. Dies ändert nichts daran, dass das Rechtsmittel, über welches das VwG zu entscheiden hat, im Fall eines zulässigen Vorlageantrags nach § 15 VwGVG die Beschwerde bleibt. Der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem VwG vorgelegt wird. Geht das VwG - in Übereinstimmung mit der Beschwerdevorentscheidung - davon aus, dass die Beschwerde unzulässig ist, hat es die Beschwerde zurückzuweisen, wobei der Beschluss des VwG an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (vgl. VwGH 5.9.2022, Ra 2021/03/0084, mit Hinweis auf VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
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