JudikaturVwGH

Ra 2025/20/0284 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
16. Juli 2025

Aus einem allenfalls konfrontativen Fragestil der Richterin lässt sich kein Anhaltspunkt ableiten, dass die erkennende Richterin aus unsachlichen psychologischen Motiven an einer unparteiischen Entscheidungsfindung gehemmt gewesen wäre oder unabhängig vom Verfahrensinhalt lediglich eine gegen die Revisionswerber vorgefasste Meinung umgesetzt hätte (vgl. VwGH Ra 2020/20/0407).

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