Ra 2025/20/0059 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
In seinem Urteil vom 27. Februar 2025, C-454/23 hat der EuGH ausgesprochen, dass sich Art. 14 Abs. 4 lit. a StatusRL (Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaates) auf eine andere Art von Gefahr bezieht als Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL, der auf eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaates abstellt. Die Wendung "Sicherheit des Mitgliedstaates, in dem ... sich der Flüchtling aufhält" in Art. 14 Abs. 4 lit. a der StatusRL entspricht dem Begriff der "nationalen Sicherheit" in Art. 24 Abs. 1 dieser RL. Unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung des EuGH ist damit "sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaates umfasst und dass daher die Beeinträchtigung des Funktionierens der Einrichtungen des Staates und seiner wichtigen öffentlichen Dienste sowie das Überleben der Bevölkerung ebenso wie die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder eine Beeinträchtigung der militärischen Interessen die öffentliche Sicherheit berühren können".