Ra 2025/20/0059 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der in § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 enthaltene Ausschlussgrund korreliert inhaltlich mit dem in Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL genannten Grund (vgl. VwGH 25.7.2023, Ra 2021/20/0246). Danach kann einem Flüchtling die ihm von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Rechtsstellung aberkannt, beendet oder ihre Verlängerung abgelehnt werden, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaates darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde (Art. 14 Abs. 4 StatusRL). Davon ausgehend ist beim Verständnis und der Anwendung des Ausschlussgrundes des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL Rücksicht zu nehmen. Nichts anderes gilt für den Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, der sich inhaltlich mit dem in Art. 14 Abs. 4 lit. a StatusRL deckt.