Da die Bestimmung des § 55 Abs. 1a zweiter Fall FPG, wonach eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, daran anknüpft, dass eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird, ist bereits bei der Entscheidung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung auch auf Art. 7 Abs. 4 Rückführungsrichtlinie Bedacht zu nehmen, um nicht in Widerspruch zu den darin festgelegten unionsrechtlichen Vorgaben zu geraten.
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